Deregulierung, aber richtig

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EWR-Abkommen – Protokoll 45

· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 909/1993 · in Kraft seit 1994-01-01

59/04 EU – EWR · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
2Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Protokoll sichert, dass die Übergangsfristen für Spanien und Portugal aus dem Beitrittsvertrag von 1985 durch das EWR-Abkommen nicht berührt werden. Diese Übergangsfristen sind seit Anfang der 1990er Jahre vollständig abgelaufen. Das Protokoll ist eindeutig gegenstandslos.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Die Vertragsparteien sind der Ansicht, daß das Abkommen die Übergangszeiten, die Spanien und Portugal in der Akte über ihren Beitritt zu den Europäischen Gemeinschaften gewährt wurden, nicht berührt; diese könnten nach dem Inkrafttreten des Abkommens unabhängig von den im Abkommen selbst vorgesehenen Übergangszeiten bestehen bleiben. 10.04.2025 10007376 NOR12079938 N5199318928L

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz