EWR-Abkommen – Protokoll 45
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 909/1993 · in Kraft seit 1994-01-01
59/04 EU – EWR · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Protokoll sichert, dass die Übergangsfristen für Spanien und Portugal aus dem Beitrittsvertrag von 1985 durch das EWR-Abkommen nicht berührt werden. Diese Übergangsfristen sind seit Anfang der 1990er Jahre vollständig abgelaufen. Das Protokoll ist eindeutig gegenstandslos.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Die Vertragsparteien sind der Ansicht, daß das Abkommen die Übergangszeiten, die Spanien und Portugal in der Akte über ihren Beitritt zu den Europäischen Gemeinschaften gewährt wurden, nicht berührt; diese könnten nach dem Inkrafttreten des Abkommens unabhängig von den im Abkommen selbst vorgesehenen Übergangszeiten bestehen bleiben. 10.04.2025 10007376 NOR12079938 N5199318928L
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz