Deregulierung, aber richtig

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EWR-Abkommen – Protokoll 42

· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 909/1993 · in Kraft seit 1994-01-01

59/04 EU – EWR · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
2Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Protokoll nimmt zur Kenntnis, dass gleichzeitig bilaterale Agrarhandelsabkommen unterzeichnet wurden. Österreichs Agrarhandel wird seit dem EU-Beitritt 1995 durch die Gemeinsame Agrarpolitik und das EU-Handelsrecht geregelt. Das Protokoll hat keine eigenständige Bedeutung mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, daß gleichzeitig mit dem vorliegenden Abkommen bilaterale Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen unterzeichnet worden sind. Diese Abkommen, die frühere Abkommen der Vertragsparteien weiter ausbauen oder ergänzen und außerdem unter anderem das vereinbarte gemeinsame Ziel widerspiegeln, zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten zwischen ihren Regionen beizutragen, treten spätestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens in Kraft. 10.04.2025 10007373 NOR12079935 N5199318922L

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz