EWR-Abkommen – Protokoll 41
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 909/1993 · in Kraft seit 1994-01-01
59/04 EU – EWR · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Protokoll listet bilaterale Abkommen zwischen der EWG und EFTA-Staaten auf, die nach EWR-Inkrafttreten weitergelten sollten – darunter ein Abkommen zwischen Österreich, Deutschland und der EWG von 1987. Mit dem EU-Beitritt Österreichs 1995 wurden diese bilateralen EFTA-EWG-Abkommen durch das EU-Recht ersetzt.
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Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
In Übereinstimmung mit Artikel 120 des EWR-Abkommens sind die Vertragsparteien übereingekommen, daß die nachstehenden bilateralen oder multilaterialen Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und einem oder mehreren EFTA-Staaten andererseits nach dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens weiterhin angewendet werden: 1. 12. 1987 Übereinkommen zwischen der Republik Österreich einerseits und der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft andererseits über die wasserwirtschaftliche Zusammenarbeit im Einzugsgebiet der Donau. 19. 11. 1991 Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich über das Inverkehrbringen von in Flaschen abgefüllten Tafelweinen und „Landwein“ aus der Gemeinschaft in Österreich. 10.04.2025 10007372 NOR12079235 N5199313297A
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz