Deregulierung, aber richtig

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EWR-Abkommen – Protokoll 38

· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 909/1993 · in Kraft seit 1994-01-01

59/04 EU – EWR · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Der Finanzierungsmechanismus war auf fünf Jahre ab 1. Juli 1993 befristet (500 Mio. ECU) und wurde durch spätere EWR-Finanzierungsmechanismen abgelöst. Die Lasten trafen zudem die EFTA-Staaten, nicht Österreich – für Österreich ist das Protokoll seit dem EU-Beitritt gegenstandslos.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

Art. 3 — Artikel 3 ↗ RIS

Artikel 3 (1) Der Gesamtbetrag der in Artikel 1 vorgesehenen Zuschüsse beläuft sich auf 500 Millionen ECU, die während eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem 1. Juli 1993 in gleichen Tranchen gebunden werden. Tritt das EWR-Abkommen nach diesem Zeitpunkt in Kraft, so beträgt der Zeitraum fünf Jahre ab dem Inkrafttreten. (2) Diese Zuschüsse werden von der Europäischen Investitionsbank auf der Grundlage der Vorschläge der Empfänger-Mitgliedstaaten nach Anhörung der EG-Kommission und nach Zustimmung des EFTA-Ausschusses für den Finanzierungsmechanismus ausgezahlt; der genannte Ausschuß ist während der Dauer des Verfahrens auf dem laufenden zu halten. 10.04.2025 10007369 NOR12079234 N5199313296A

Art. 4 — Artikel 4 ↗ RIS

Artikel 4 (1) Die in Artikel 1 vorgesehenen Finanzhilfen beschränken sich auf Vorhaben, die von staatlichen Stellen und öffentlichen oder privaten Unternehmen in Griechenland, auf der irischen Insel, in Portugal und in den im Anhang aufgeführten spanischen autonomen Regionen durchgeführt werden. Der Anteil jeder einzelnen Region am Gesamtbetrag der Finanzhilfen wird von der Gemeinschaft festgelegt, die ihrerseits die EFTA-Staaten davon in Kenntnis setzt. (2) Vorrang haben Vorhaben, die den Belangen des Umweltschutzes (einschließlich der Stadtentwicklung), des Verkehrs (einschließlich der Verkehrsinfrastruktur) oder der Ausbildung und beruflichen Bildung in besonderem Maß Rechnung tragen. Bei den Vorhaben, die von Privatunternehmen vorgelegt werden, werden kleinere und mittlere Unternehmen besonders berücksichtigt. (3) Der maximale Zuschußanteil eines Vorhabens, das durch den Finanzierungsmechanismus gefördert wird, darf nicht auf ein Niveau festgelegt werden, das nicht mit den einschlägigen EG-Politiken zu vereinbaren wäre. 10.04.2025 10007369 NOR12079927 N5199318910L

KI-Analyse · 2026-07-20 · 9 §§ im Datensatz