Deregulierung, aber richtig

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EWR-Abkommen – Protokoll 35

· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 909/1993 · in Kraft seit 1994-01-01

59/04 EU – EWR · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
2Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Protokoll verpflichtet EFTA-Staaten, sicherzustellen, dass EWR-Bestimmungen Vorrang vor nationalem Recht haben. Österreich ist seit 1995 EU-Mitglied; der Vorrang des EU-Rechts gilt ohnehin kraft EU-Primärrecht. Das Protokoll ist für Österreich vollständig gegenstandslos.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Einziger Artikel Für Fälle möglicher Konflikte zwischen durchgeführten EWR-Bestimmungen und sonstigen gesetzlichen Bestimmungen verpflichten sich die EFTA-Staaten, nötigenfalls eine gesetzliche Bestimmung des Inhalts einzuführen, daß in diesen Fällen die EWR-Bestimmungen vorgehen. 10.04.2025 10007366 NOR12079916 N5199318896L

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz