EWR-Abkommen – Protokoll 34
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 909/1993 · in Kraft seit 1994-01-01
59/04 EU – EWR · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Protokoll 34 ermoeglicht es Gerichten der EFTA-Staaten, den EuGH um Auslegung von EWR-Bestimmungen zu ersuchen. Mit dem EU-Beitritt Oesterreichs 1995 sind oesterreichische Gerichte keine EFTA-Gerichte mehr - sie wenden EU-Recht direkt an. Fuer Oesterreich hat dieses Protokoll keine operative Bedeutung mehr; es wirkt nur noch fuer die verbliebenen EWR-EFTA-Staaten.
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Belegende Paragraphen
Art. 1 — Artikel 1 ↗ RIS
Artikel 1 Ergibt sich in einer Rechtssache, die bei einem Gericht oder Gerichtshof eines EFTA-Staates anhängig ist, eine Frage nach der Auslegung von Bestimmungen des Abkommens, die in ihrem wesentlichen Gehalt identisch sind mit Bestimmungen der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften in ihrer geänderten oder ergänzten Fassung oder der aufgrund dieser Verträge erlassenen Rechtsakte, so kann das Gericht oder der Gerichtshof, sofern er dies für erforderlich hält, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ersuchen, über eine solche Frage zu entscheiden. 10.04.2025 10007365 NOR12079913 N5199318892L
Art. 2 — Artikel 2 ↗ RIS
Artikel 2 Ein EFTA-Staat, der beabsichtigt, von diesem Protokoll Gebrauch zu machen, teilt dem Verwahrer und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mit, inwieweit und nach welchen Modalitäten das Protokoll für seine Gerichte und Gerichtshöfe gilt. 10.04.2025 10007365 NOR12079914 N5199318893L
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz