EWR-Abkommen – Protokoll 26
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 909/1993 · in Kraft seit 1994-01-01
59/04 EU – EWR · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Protokoll überträgt der EFTA-Überwachungsbehörde gleichwertige Befugnisse wie der EU-Kommission bei der Kontrolle staatlicher Beihilfen für EFTA-Staaten. Österreich ist seit 1995 EU-Mitglied; österreichische Beihilfen werden von der EU-Kommission überwacht. Dieses Protokoll hat für Österreich keine Wirkung mehr.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Eine Vereinbarung zwischen den EFTA-Staaten überträgt der EFTA-Überwachungsbehörde gleichwertige Befugnisse und ähnliche Aufgaben wie sie die EG-Kommission zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens zur Anwendung der Wettbewerbsregeln betreffend staatliche Beihilfen gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft innehat; damit soll die EFTA-Überwachungsbehörde in die Lage versetzt werden, die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e und in den Artikeln 49 und 61 bis 64 des Abkommens niedergelegten Grundsätze zu verwirklichen. Die EFTA-Überwachungsbehörde erhält dieselben Befugnisse zur Anwendung der für staatliche Beihilfen geltenden Wettbewerbsregeln bei den unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnissen nach Maßgabe von Protokoll 14. 05.03.2026 10007357 NOR12079881 N5199318852L
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz