Deregulierung, aber richtig

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EWR-Abkommen – Protokoll 25

· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 909/1993 · in Kraft seit 1994-01-01

59/04 EU – EWR · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
8Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Sonderregeln für den Wettbewerb bei Kohle und Stahl im Rahmen des EWR-Abkommens; nach Auslaufen des EGKS-Vertrags weitgehend von den allgemeinen Wettbewerbsregeln aufgesogen, aber weiterhin Teil des lebenden Abkommens ohne inländische Freiheitsbeschränkung.

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Belegende Paragraphen

Art. 1 — Artikel 1 ↗ RIS

Artikel 1 (1) Verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, alle Beschlüsse von Verbänden von Unternehmen und alle verabredeten Praktiken im Hinblick auf besondere, in Protokoll 14 genannte Erzeugnisse, die den Handel zwischen den Vertragsparteien beeinträchtigen können, weil sie darauf abzielen, im räumlichen Geltungsbereich des Abkommens unmittelbar oder mittelbar den normalen Wettbewerb zu verhindern, einzuschränken oder zu verfälschen, insbesondere (2) Das gemäß Artikel 56 des Abkommens zuständige Überwachungsorgan genehmigt jedoch für bestimmte Erzeugnisse Vereinbarungen über Spezialisierung oder über gemeinsamen Ein- oder Verkauf, wenn sie in bezug auf die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse feststellt, (3) Nach Absatz 1 untersagte Vereinbarungen oder Beschlüsse sind nichtig. Eine Berufung auf sie ist vor keinem Gericht der EG-Mitgliedstaaten oder der EFTA-Staaten zulässig. 08.04.2025 10007356 NOR12079874 N5199318844L

KI-Analyse · 2026-07-20 · 8 §§ im Datensatz