Deregulierung, aber richtig

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EWR-Abkommen – Protokoll 24

· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 909/1993 · in Kraft seit 1994-01-01

59/04 EU – EWR · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
8Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Koordiniert die Fusionskontrolle zwischen EFTA-Überwachungsbehörde und EG-Kommission im Rahmen des lebenden EWR-Abkommens. Kein selbständiger inländischer Freiheitseingriff.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 1 — ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE ↗ RIS

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE Artikel 1 (1) Zwischen der EFTA-Überwachungsbehörde und der EG-Kommission findet ein Informationsaustausch und eine Konsultation über allgemeine politische Fragen statt, falls eine der beiden Überwachungsbehörden darum ersucht. (2) In den von Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe a erfaßten Fällen arbeiten die EG-Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde bei der Behandlung von Zusammenschlüssen gemäß den nachstehend genannten Bestimmungen zusammen. (3) Für die Zwecke dieses Protokolls ist das „Gebiet eines Überwachungsorgans“ für die EG-Kommission das Hoheitsgebiet der EG-Mitgliedstaaten, auf das der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bzw. der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl nach Maßgabe jener Verträge angewendet wird; für die EFTA-Überwachungsbehörde sind darunter die unter das Abkommen fallenden Hoheitsgebiete der EFTA-Staaten zu verstehen. 08.04.2025 10007355 NOR12079860 N5199318829L

KI-Analyse · 2026-07-20 · 15 §§ im Datensatz