Deregulierung, aber richtig

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EWR-Abkommen – Protokoll 23

· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 909/1993 · in Kraft seit 1994-01-01

59/04 EU – EWR · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
6Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Regelt nur die Zusammenarbeit der beiden EWR-Wettbewerbsbehörden und ist Teil des weiterhin geltenden EWR-Abkommens. Kein Eingriff in inländische Freiheiten.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 1 — ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE ↗ RIS

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE Artikel 1 Auf Ersuchen eines der Überwachungsorgane tauschen die EFTA-Überwachungsbehörde und die EG-Kommission Informationen aus und beraten über allgemeine Fragen. Die EFTA-Überwachungsbehörde und die EG-Kommission arbeiten nach Maßgabe ihrer Geschäftsordnungen unter Beachtung des Artikels 56 des Abkommens, des Protokolls 22 sowie der Entscheidungsautonomie beider Seiten bei der Behandlung von unter Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben b und c, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 fallenden Einzelfällen gemäß den nachstehenden Vorschriften zusammen. Für die Zwecke dieses Protokolls ist das „Gebiet eines Überwachungsorgans“ für die EG-Kommission das Hoheitsgebiet der EG-Mitgliedstaaten, auf das der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bzw. der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl nach Maßgabe jener Verträge angewendet wird; für die EFTA-Überwachungsbehörde sind darunter die unter das Abkommen fallenden Hoheitsgebiete der EFTA-Staaten zu verstehen. 08.04.2025 10007354 NOR12079848 N5199318816L

KI-Analyse · 2026-07-20 · 13 §§ im Datensatz