EWR-Abkommen – Protokoll 22
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 909/1993 · in Kraft seit 1994-01-01
59/04 EU – EWR · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Protokoll definiert nur die Begriffe „Unternehmen“ und „Umsatz“ für die Wettbewerbsregeln des lebenden EWR-Abkommens, an das Österreich als EU-Mitglied gebunden ist. Es schränkt keine inländische Freiheit ein.
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Belegende Paragraphen
Art. 1 — Artikel 1 ↗ RIS
Artikel 1 Zum Zwecke der Zuweisung der Einzelfälle gemäß Artikel 56 des Abkommens gilt als „Unternehmen“ jedes Rechtssubjekt, das eine kommerzielle oder wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. 08.04.2025 10007353 NOR12079843 N5199318810L
Art. 2 — Artikel 2 ↗ RIS
Artikel 2 „Umsatz“ im Sinne des Artikels 56 des Abkommens umfaßt die Umsätze, welche die beteiligten Unternehmen in dem unter dieses Abkommen fallenden Gebiet im letzten Geschäftsjahr mit Waren und Dienstleistungen erzielt haben und die dem normalen Tätigkeitsbereich der Unternehmen zuzuordnen sind, unter Abzug von Erlösschmälerungen, der Mehrwertsteuer und anderer unmittelbar auf den Umsatz bezogener Steuern. 08.04.2025 10007353 NOR12079844 N5199318811L
KI-Analyse · 2026-07-20 · 6 §§ im Datensatz