EWR-Abkommen – Protokoll 19
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 909/1993 · in Kraft seit 1994-01-01
59/04 EU – EWR · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Seeverkehrsprotokoll verweist auf EU-Verordnungen aus dem Jahr 1986, die längst durch neuere EU-Rechtsakte ersetzt wurden. Als EU-Mitglied gilt für Österreich das aktuelle EU-Seeverkehrsrecht unmittelbar; außerdem ist Österreich ein Binnenland ohne eigene Seeschifffahrt. Das Protokoll ist vollständig überholt.
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Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Die Vertragsparteien wenden untereinander die Maßnahmen, die in den Verordnungen (EWG) Nr. 4057/86 des Rates (ABl. Nr. L 378 vom 31. 12. 1986, S. 14) und Nr. 4058/86 des Rates (ABl. Nr. L 378 vom 31. 12. 1986, S. 21) sowie in der Entscheidung 83/573/EWG des Rates (ABl. Nr. L 332 vom 28. 11. 1983, S. 37) genannt werden oder sonstige ähnliche Maßnahmen nicht an, sofern die in das Abkommen aufgenommenen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zum Seeverkehr vollständig durchgeführt werden. Die Vertragsparteien werden ihre Aktionen und Maßnahmen auf dem Gebiet des Seeverkehrs gegenüber Drittländern und Unternehmen aus Drittländern gemäß folgenden Bestimmungen zu koordinieren: 08.04.2025 10007350 NOR12079828 N5199318792L
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz