Deregulierung, aber richtig

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EWR-Abkommen – Protokoll 18

· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 909/1993 · in Kraft seit 1994-01-01

59/04 EU – EWR · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
2Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Protokoll beschreibt interne Verfahren des Ständigen EFTA-Ausschusses für Notfallmaßnahmen nach Artikel 43 des EWR-Abkommens. Österreich ist seit 1995 EU-Mitglied und kein EFTA-Staat mehr; diese Verfahrensregeln binden Österreich nicht. Das Protokoll hat für Österreich keine operative Wirkung.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Die Verfahren, die die Europäische Gemeinschaft zur Durchführung von Artikel 43 anwenden wird, sind im Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft geregelt. Die Verfahren für die EFTA-Staaten sind im Abkommen über einen Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten geregelt und werden folgende Aspekte umfassen: Ein EFTA-Staat, der Maßnahmen gemäß Artikel 43 des Abkommen zu ergreifen beabsichtigt, unterrichtet hiervon rechtzeitig den Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten. Bei geheimen oder dringenden Maßnahmen werden die übrigen EFTA-Staaten und der Ständige Ausschuß der EFTA-Staaten spätestens beim Inkrafttreten der Maßnahmen unterrichtet. Der Ständige Ausschuß der EFTA-Staaten prüft daraufhin die Lage und nimmt zu der Einführung der Maßnahmen Stellung. Er beobachtet die Situation auch weiterhin und kann mit Mehrheit Empfehlungen für eine eventuelle Änderung, Aussetzung oder Aufhebung der ergriffenen Maßnahmen oder hinsichtlich aller sonstigen Maßnahmen abgeben, die dem betreffenden EFTA-Staat bei der Überwindung seiner Schwierigkeiten helfen sollen. 08.04.2025 10007349 NOR12079827 N5199318790L

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz