Deregulierung, aber richtig

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EWR-Abkommen – Protokoll 13

· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 909/1993 · in Kraft seit 1994-01-01

59/04 EU – EWR · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
2Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Österreich trat 1995 der EU bei und ist seither kein EFTA-Staat mehr. Das Protokoll regelt das Nichtanwenden von Antidumping-Maßnahmen zwischen EWR-Partnern aus der Perspektive eines EFTA-Staats – eine Rolle, die Österreich seit drei Jahrzehnten nicht mehr innehat. Das EU-Handelsrecht und die EU-Antidumpingverordnungen ersetzen dieses Protokoll vollständig.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Die Anwendung von Artikel 26 dieses Abkommens beschränkt sich auf die Bereiche, die unter dieses Abkommen fallen und in denen das geltende Gemeinschaftsrecht vollständig in dieses Abkommen übernommen worden ist. Sofern die Vertragsparteien keine anderen Lösungen vereinbaren, erfolgt seine Anwendung unbeschadet der Maßnahmen, die die Vertragsparteien gegebenenfalls gegenüber Drittländern zur Vermeidung der Umgehung folgender Maßnahmen einführen: 08.04.2025 10007346 NOR12079802 N5199318760L

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz