Deregulierung, aber richtig

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EWR-Abkommen – Protokoll 1

· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 909/1993 · in Kraft seit 1994-01-01

59/04 EU – EWR · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Protokoll 1 des EWR-Abkommens legte horizontale Anpassungsregeln für die in den EWR-Anhängen aufgeführten EU-Rechtsakte fest. Österreich trat 1995 der EU bei und unterliegt seither direkt dem EU-Recht; die österreichische EWR-Ratifikation ist durch EU-Primärrecht ersetzt. Das Protokoll hat für Österreich keine eigenständige operative Bedeutung mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

59/04 EU – EWR Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) samt Beilagen. PROTOKOLLE PROTOKOLL 1 ÜBER HORIZONTALE ANPASSUNGEN StF: BGBl. Nr. 909/1993 (NR: GP XVIII RV 460, Zu 460 und 1349 AB 658 und 1373 S. 79. und 139. BR: AB 4343 und 4667 S. 558. und 577.) etwaige idF-Liste siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 909/1993 Dänisch, Deutsch, Englisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Isländisch, Italienisch, Niederländisch, Norwegisch, Portugiesisch, Schwedisch, Spanisch Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 909/1993 08.04.2025 10007337 NOR11007453 N5199318638L

Art. 1 ↗ RIS

Die Bestimmungen der Rechtsakte, auf die in den Anhängen zu diesem Abkommen Bezug genommen wird, sind nach Maßgabe des Abkommens und dieses Protokolls anzuwenden, sofern in dem jeweiligen Anhang nichts anderes bestimmt ist. Die für einzelne Rechtsakte erforderlichen besonderen Anpassungen sind in dem Anhang niedergelegt, in dem der betreffende Rechtsakt aufgeführt ist. --------------------------------------------------------------------- *1) Das Inhaltsverzeichnis des EWR-Abschnitts enthält auch Hinweise darauf, wo die entsprechenden Informationen über die EG und ihre Mitgliedsstaaten zu finden sind. 08.04.2025 10007337 NOR12083478 N5199440624J

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