Ausübungsregeln für den Handel mit Orientteppichen
· V · BGBl. Nr. 852/1993 · in Kraft seit 1993-12-17
50/01 Gewerbeordnung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung von 1993 schreibt Gewerbetreibenden beim Verkauf von Orientteppichen als "Pfandverkauf" besondere Verhaltensregeln vor. Irreführende Verkaufspraktiken – darunter die falsche Darstellung eines Normalverkaufs als Notverkauf verpfändeter Waren – sind durch das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb und das Konsumentenschutzgesetz bereits allgemein verboten. Eine produktspezifische Sonderregelung für Orientteppiche ist damit redundant und schafft unnötigen Bürokratieaufwand ohne eigenständigen Schutzwert.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Ausübungsregeln für den Handel mit Orientteppichen BGBl. Nr. 852/1993 17.12.1993 Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Ausübungsregeln für den Handel mit Orientteppichen StF: BGBl. Nr. 852/1993 Auf Grund des § 69 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 532/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz verordnet:
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Gewerbetreibende, die den Kleinverkauf von Orientteppichen unter der Bezeichnung „Pfandverkauf“ nicht im Wege der Versteigerung durchführen, sind verpflichtet,
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz