Begrenzung von Emissionen aus Aufbereitungsanlagen für bituminöses Mischgut
· V · BGBl. Nr. 489/1993 · in Kraft seit 1993-08-01
50/01 Gewerbeordnung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung aus 1993 basiert auf der laengst aufgehobenen Gewerbeordnung 1973 und setzt Emissionsgrenzwerte fuer Asphaltaufbereitungsanlagen. Die EU-Industrieemissionsrichtlinie (IED, 2010/75/EU) und ihre oesterreichischen Umsetzungsgesetze regeln Industrieemissionen heute umfassend. Die Uebergangsfrist fuer bereits genehmigte Anlagen bis Ende 1993 ist seit Jahrzehnten abgelaufen; der operative Kern ist durch moderneres EU-Recht ueberholt.
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Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Diese Verordnung gilt für genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 für bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen, in denen bituminöses Mischgut aufbereitet wird (Aufbereitungsanlagen).
§ 2 ↗ RIS
§ 2. (1) Aufbereitungsanlagen dürfen nur betrieben werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind: (2) Die Übergabestelle vom Mischer in den Aufzugskübel, der Schrägaufzug sowie die Übergabestelle in die Vorratssilos muß als geschlossene Baueinheit ausgeführt sein. Die in dieser Baueinheit anfallenden bitumenhaltigen Abgase müssen (in der Trockentrommel oder in einer von dieser getrennten Nachverbrennungsanlage) verbrannt oder durch eine den gleichen Schutz vor Luftverunreinigungen sicherstellende andere technische Maßnahme gereinigt werden.
§ 3 ↗ RIS
§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 1993 in Kraft. (2) Die Verordnung gilt für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigte Aufbereitungsanlagen mit der Maßgabe, daß der Inhaber einer solchen Aufbereitungsanlage, sofern diese dem § 2 Abs. 2 nicht entspricht, nachweislich bis spätestens zum Ablauf des Jahres 1993 einen Auftrag zur unverzüglichen Durchführung von Anpassungsmaßnahmen im Sinne des § 2 Abs. 2 zu erteilen hat. (3) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung BGBl. Nr. 378/1976 über die Begrenzung von Emissionen aus Aufbereitungsanlagen für bituminöses Mischgut in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 394/1990 außer Kraft.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz