EWR-Abkommen – Protokoll 16
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 909/1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 910/1993 · in Kraft seit 1994-01-01
59/04 EU – EWR · Gesamte Fassung im RIS ↗
ABSCHAFFEN
2Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Art. 5 des Protokolls legt ausdrücklich fest, dass seine Gültigkeit auf die Dauer der in Protokoll 15 festgelegten Übergangsfristen begrenzt ist. Diese Übergangsfristen aus dem Jahr 1993 betreffend Liechtensteins Freizügigkeit sind seit Jahrzehnten abgelaufen. Das Protokoll ist durch Zeitablauf erledigt und hat keine operative Wirkung mehr.
Kategorien
Überholt / gegenstandslos
Belegende Paragraphen
Art. 5 — Artikel 5 ↗ RIS
Artikel 5 Die Gültigkeit dieses Protokolls ist auf die Dauer der in Protokoll 15 festgelegten Übergangszeiten begrenzt. 08.04.2025 10007297 NOR12079825 N5199318786L
KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz