Deregulierung, aber richtig

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EWR-Abkommen – Protokoll 6

· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 909/1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 910/1993 · in Kraft seit 1994-01-01

59/04 EU – EWR · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Protokoll 6 des EWR-Abkommens ermöglichte Liechtenstein, Pflichtlager für lebensnotwendige Waren anzulegen. Für Österreich ist dieses Protokoll mit dem EU-Beitritt 1995 gegenstandslos geworden, da Österreich seitdem dem EU-Binnenmarktrecht unterliegt und nicht mehr dem EWR als EFTA-Mitglied. Das Protokoll betrifft ausschließlich Liechtenstein.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

59/04 EU – EWR Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) samt Beilagen. PROTOKOLLE PROTOKOLL 6 ÜBER DAS ANLEGEN VON PFLICHTLAGERN DURCH LIECHTENSTEIN StF: BGBl. Nr. 909/1993 (NR: GP XVIII RV 460, Zu 460 und 1349 AB 658 und 1373 S. 79. und 139. BR: AB 4343 und 4667 S. 558. und 577.) etwaige idF-Liste siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 909/1993 Dänisch, Deutsch, Englisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Isländisch, Italienisch, Niederländisch, Norwegisch, Portugiesisch, Schwedisch, Spanisch Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 909/1993 10.04.2025 10007295 NOR11007410 N5199313282A

Art. 1 ↗ RIS

Liechtenstein kann für Erzeugnisse, die für das Überleben der Bevölkerung bei schwerwiegenden Versorgungsstörungen unerläßlich sind, eine Pflichtlagerhaltung einführen, sofern diese Erzeugnisse in Liechtenstein nicht oder in ungenügenden Mengen hergestellt werden und sofern deren Eigenschaften und deren Natur die Lagerhaltung erlauben. Liechtenstein wendet diese Regelung derart an, daß die aus den Vertragsparteien eingeführten Erzeugnisse gegenüber gleichartigen oder substituierbaren nationalen Erzeugnissen weder direkt noch indirekt eine Diskriminierung erfahren. 10.04.2025 10007295 NOR12079223 N5199313283A

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz