Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Bulgarien - Protokoll E

· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 640/1993 · in Kraft seit 1993-09-01

59/02 EFTA-Länder · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Protokoll E zum EFTA-Bulgarien-Abkommen von 1993 erlaubte Liechtenstein und der Schweiz Pflichtlagerschemas für lebensnotwendige Waren. Österreich ist seit 1995 EU-Mitglied und nicht mehr EFTA-Mitglied; Bulgarien ist seit 2007 EU-Mitglied. Das Protokoll hat für Österreich keinerlei operative Bedeutung mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

betreffend die Behandlung, die seitens Liechtensteins und der Schweiz auf Einfuhren bestimmter Erzeugnisse vorbehaltlich des Schemas zur Pflichtlagerhaltung angewendet werden kann StF: BGBl. Nr. 640/1993 (NR: GP XVIII RV 1109 AB 1184 S. 127. BR: AB 4576 S. 573.) (Anm.: etwaige idF-Liste siehe Stammvertrag)

Art. 1 ↗ RIS

Liechtenstein und die Schweiz können Erzeugnisse, die für das Überleben der Bevölkerung und im Falle der Schweiz für das Heer unerläßlich sind, in Zeiten ernster Versorgungsmängel, und deren Erzeugung in Liechtenstein und der Schweiz in unzureichendem Maß erfolgt oder nicht vorhanden ist, und deren Eigenschaften und Natur solcher Art sind, daß eine Plichtlagerhaltung möglich ist, einem Pflichtlagerhaltungsschema unterwerfen. Liechtenstein und die Schweiz wenden dieses Schema in einer Weise an, die keine direkte oder indirekte Diskriminierung zwischen von den anderen Abkommenspartnern eingeführten Erzeugnissen und nationalen ähnlichen oder Ersatzerzeugnissen mit sich bringt.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz