Deregulierung, aber richtig

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EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Bulgarien

· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 640/1993 · in Kraft seit 1993-09-01

59/02 EFTA-Länder · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
8Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Oesterreich ist 1995 aus der EFTA ausgeschieden und Bulgarien seit 2007 EU-Mitglied; der Handel ist heute innerunionsrechtlich geregelt.

Begründung

Freihandelsabkommen der EFTA-Staaten mit Bulgarien; da Oesterreich 1995 die EFTA verlassen hat und Bulgarien seit 2007 EU-Mitglied ist, ist das Abkommen im Verhaeltnis Oesterreich-Bulgarien gegenstandslos geworden.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

StF: BGBl. Nr. 640/1993 Der Nationalrat hat beschlossen: Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 29. Juli 1993 bei der Regierung Schwedens hinterlegt; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 38 Abs. 2 für Österreich mit 1. September 1993 in Kraft getreten. Nach Mitteilung der Regierung Schwedens haben folgende weitere Staaten das Abkommen ratifiziert: Bulgarien und Schweden. Folgende Staaten wenden das Abkommen provisorisch an: Liechtenstein, Norwegen und Schweiz. Präambel Die Republik Österreich, die Republik Finnland, die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen, das Königreich Schweden, die Schweizerische Eidgenossenschaft (in der Folge die EFTA-Staaten genannt) und die Republik Bulgarien (in der Folge Bulgarien genannt), In Erinnerung ihrer Absicht, am Prozeß der wirtschaftlichen Integration in Europa aktiv teilzunehmen, und als Ausdruck ihrer Bereitschaft, bei der Suche nach Mitteln und Wegen zur Stärkung dieses Prozesses zu kooperieren, In Anbetracht der Bedeutung der zwischen den EFTA-Staaten und Bulgarien bestehenden Bindungen und der von ihnen geteilten gemeinsamen Werte und in A

KI-Analyse · 2026-07-20 · 59 §§ im Datensatz