Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetz
HeizKG · BG · BGBl. Nr. 827/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2021 · in Kraft seit 2021-06-05
58/03 Sicherung der Energieversorgung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz schreibt Hauseigentümern und Mietern zwingend vor, Heiz- und Kältekosten verbrauchsabhängig abzurechnen, Messgeräte einzubauen und feste Aufteilungsquoten (etwa 55 bis 85 Prozent) anzuwenden. Eine Grundpflicht zur verbrauchsabhängigen Abrechnung verlangt zwar das EU-Recht, die starren Prozentvorgaben und Detailregeln gehen aber darüber hinaus. Der EU-Kern kann bleiben, das nationale Draufsatteln mit festen Quoten und bürokratischen Pflichten sollte gestrichen werden.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — I. Abschnitt ↗ RIS
I. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Ziel des Gesetzes § 1. (1) Zur rationellen und sparsamen Energieverwendung in Gebäuden mit mindestens vier Nutzungsobjekten, die durch gemeinsame Wärme- oder Kälteversorgungsanlagen mit Wärme oder Kälte versorgt werden, sind die Heiz-, Warmwasser- und Kältekosten unabhängig von der Rechtsform zum überwiegenden Teil auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs abzurechnen, sofern die Wärme- und Kälteabnehmer Einfluss auf den Verbrauch haben und die erwartete Energieeinsparung die Kosten übersteigt, die sich aus dem Einbau und Betrieb der Vorrichtungen zur Ermittlung der Verbrauchsanteile ergeben. (2) Durch dieses Bundesgesetz werden Bestimmungen der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012 S. 1 zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/2002 zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz vom 11. Dezember 2018, ABl. Nr. L 328 S. 210-238 vom 21.12.2018 umgesetzt. Heizkosten, Wärmeversorgungsanlage, Warmwasserkosten, Wärmeabnehmer 04.06.2021 10007277 NOR40234260
§ 5 — II. Abschnitt ↗ RIS
II. Abschnitt Aufteilung der verbrauchsabhängigen Versorgungskosten und Ermittlung der Verbrauchsanteile Voraussetzungen für die Verbrauchsermittlung § 5. (1) Können die Verbrauchsanteile durch Verfahren, die dem Stand der Technik entsprechen, ermittelt werden und ist der Energieverbrauch – bezogen auf das Gebäude (wirtschaftliche Einheit) – überwiegend von den Abnehmern beeinflussbar, so sind die Energiekosten überwiegend nach den Verbrauchsanteilen aufzuteilen. (2) Ist die Erfassung (Messung) des Wärme- oder Kälteverbrauchs nicht wirtschaftlich oder aus technischen Gründen, insbesondere infolge der wärmetechnischen Ausgestaltung des Gebäudes oder der Gestaltung der gemeinsamen Versorgungsanlage und der Heiz- oder der Kühlsysteme zur zumindest näherungsweisen Ermittlung der Verbrauchsanteile nicht tauglich, so hat das Gericht auf Antrag auszusprechen, dass die Energiekosten mit Wirksamkeit für die der Entscheidung folgenden Abrechnungen zur Gänze nach der versorgbaren Nutzfläche aufzuteilen sind. (3) Eine Untauglichkeit im Sinn des Abs. 2 liegt jedenfalls dann vor, wenn der Wärme- oder Kälteverbrauch im Gebäude (wirtschaftliche Einheit) nicht überwiegend von den Abnehmern beeinflu
§ 6 — Ausstattung mit Vorrichtungen zur Erfassung (Messung) der Verbrauchsanteile ↗ RIS
Ausstattung mit Vorrichtungen zur Erfassung (Messung) der Verbrauchsanteile § 6. (1) Soweit sonst keine Verpflichtung zur Ausstattung des Gebäudes mit Vorrichtungen zur Erfassung (Messung) der Verbrauchsanteile besteht, kann jeder Abnehmer auch nachträglich eine solche Ausstattung verlangen, wenn (2) Ein Antrag nach Abs. 1 ist nur zulässig, wenn zugleich ein von einem Ziviltechniker des hiefür in Betracht kommenden Fachgebiets (insbesondere Maschinenbau, Wirtschaftsingenieurwesen im Maschinenbau, Technische Chemie) oder von einem allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen für Gas-, Heiz- und Feuerungstechnik oder von einem einschlägigen Technischen Büro im Sinne der Gewerbeordnung 1994 erstellter Kosten-Nutzen-Vergleich im Sinn des Abs. 1 Z 2 vorgelegt wird. (3) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 hat jeder Abnehmer die nachträgliche Ausstattung seines Nutzungsobjekts mit Vorrichtungen im Sinn des Abs. 1 zu dulden. Gastechnik, Heiztechnik, Gastechnik, Heiztechnik 04.06.2021 10007277 NOR40234265
§ 10 — Verbrauchsabhängige Aufteilung der gesamten Versorgungskosten ↗ RIS
Verbrauchsabhängige Aufteilung der gesamten Versorgungskosten § 10. (1) Von den Kosten für Heizung und den nach § 9 ermittelten Kostenanteilen für Heizung und Warmwasser hat der Abgeber mindestens 55 vH und höchstens 85 vH der Energiekosten und von den Kosten für Kälte mindestens 80 vH der Energiekosten nach den Verbrauchsanteilen und den jeweiligen Rest nach der versorgbaren Nutzfläche aufzuteilen. (2) Sieht der Wärme- oder Kältelieferungsvertrag in den Fällen der Versorgung nach § 4 Abs. 2 eine Trennung des Preises in einen verbrauchsabhängigen Anteil (Arbeitspreis) und einen verbrauchsunabhängigen Anteil (Grundpreis, Messpreis) vor, so ist der verbrauchsabhängige Anteil für Heizung und Warmwasser zu mindestens 55 vH und der verbrauchsabhängige Anteil für Kälte zu mindestens 80 vH nach den Verbrauchsanteilen und ein allenfalls verbleibender Rest nach der versorgbaren Nutzfläche aufzuteilen. Heizkosten 04.06.2021 10007277 NOR40234269
KI-Analyse · 2026-06-06 · 37 §§ im Datensatz