Preisauszeichnung für Leistungen und Treibstoffe bei Tankstellen
· V · BGBl. Nr. 813/1992 · in Kraft seit 1993-01-01
55 Wirtschaftslenkung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung verpflichtet Friseure, Reinigungen, Masseure, Fitnesscenter, Tankstellen und ähnliche Anbieter zur sichtbaren Preisauszeichnung – das ist das am wenigsten einschränkende Mittel gegen Informationsasymmetrien und Irreführung. Tankstellenpreisvorschriften sind EU-rechtlich unterlegt. Transparenzpflichten ersetzen weder den Vertrag noch die unternehmerische Preisgestaltungsfreiheit und sind daher kein unverhältnismäßiger Eingriff.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Preisauszeichnung für Leistungen ↗ RIS
Preisauszeichnung für Leistungen § 1. Die nachstehend genannten Unternehmer haben die Preise ihrer typischen Leistungen, die sie in der angeführten Eigenschaft an Verbraucher erbringen, auszuzeichnen:
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Friseure, Textilreiniger, Kosmetiker, Fußpfleger, Masseure, Betreiber von Fitnesscentern und Schlankheitsstudios hinsichtlich der Zurverfügungstellung von Fitness- und Schlankheitsgeräten und Betreiber von Wechselstuben haben die Preise für ihre typischen Leistungen so auszuzeichnen, dass sie sowohl innerhalb als auch von ausserhalb der Betriebsstätte deutlich lesbar sind.
§ 5 — Preisauszeichnung für Treibstoffe bei Tankstellen ↗ RIS
Preisauszeichnung für Treibstoffe bei Tankstellen § 5. (1) Die Betreiber von Tankstellen haben die Preise für Normal- und Superfahrbenzin sowie für Dieselkraftstoff auf dem Tankstellenareal auf eine solche Art auszuzeichnen, daß motorisierte Straßenbenützer von der Fahrbahn aus bei einer für das allfällige Zufahren zur Tankstelle entsprechend reduzierten Geschwindigkeit die Preise leicht lesen und zuordnen können. (1a) Durch Veränderungen der Treibstoffpreise, insbesondere wenn diese mehrmals täglich erfolgen, dürfen Verbraucher nicht irregeführt werden. Dies gilt auch für die Werbung hiefür, wenn der in der Werbung angegebene Preis nicht mit dem bei der Tankstelle verlangten Preis übereinstimmt. (2) Ist die Auszeichnung der Preise auf die im Abs. 1 bezeichnete Art nach anderen Rechtsvorschriften unzulässig, so sind die im Abs. 1 genannten Preise derart auszuzeichnen, daß sie die in den Tankstellenbereich einfahrenden motorisierten Straßenbenützer vom Fahrzeug aus leicht lesen und zuordnen können. (3) Werden die Preise auch außerhalb des Tankstellenareals in unmittelbarer Nähe der Zufahrt zur Tankstelle ausgezeichnet, so hat dies ebenfalls den Erfordernissen der Abs. 1 und Abs. 1a
KI-Analyse · 2026-07-15 · 9 §§ im Datensatz