Deregulierung, aber richtig

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Umrechnungskurs des ECU im gemeinsamen Versandverfahren

· K · BGBl. Nr. 697/1992 · in Kraft seit 1992-11-14

54/04 EG · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung von 1992 legte den ECU-Gegenwert für das gemeinsame Versandverfahren im Kalenderjahr 1993 mit 13,8444 Schilling fest. ECU und Schilling existieren nicht mehr; das Bezugsjahr 1993 ist längst vergangen. Die Kundmachung ist vollständig gegenstandslos.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Kundmachung des Bundesministers für Finanzen betreffend den Umrechnungskurs des ECU im gemeinsamen Versandverfahren StF: BGBl. Nr. 697/1992 Auf Grund des § 3 Abs. 4 des Versandverfahren-Durchführungsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 633/1987, wird kundgemacht: 04.06.2024 10007264 NOR11007379 N5199223716J

Art. 1 ↗ RIS

Der Gegenwert des ECU im Sinne des Artikels 10 Abs. 3 des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren, BGBl. Nr. 632/1987, beträgt für das Kalenderjahr 1993 13,8444 S.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz