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GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - Beitritt Costa Ricas

· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 655/1992 · in Kraft seit 1992-07-31

59/03 GATT, Welthandelsorganisation · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Protokoll von 1992 regelte den Beitritt Costa Ricas zum GATT. Der Beitritt wurde am 31. Juli 1992 vollzogen. Das GATT wurde 1995 durch die WTO abgelöst; Österreich ist seither EU-Mitglied ohne eigenständige Handelspolitik. Das Dokument ist vollständig erledigt.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Der Nationalrat hat beschlossen: Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt. Das Protokoll wurde vorbehaltlich der Genehmigung durch die verfassungsmäßig zuständigen Organe angenommen. Diese Genehmigung wurde dem Generaldirektor des GATT am 31. Juli 1992 notifiziert; das Protokoll ist daher mit diesem Tag für Österreich in Kraft getreten. Die Regierungen, die Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sind (im folgenden als „Vertragsparteien“ bzw. als „Allgemeines Abkommen“ bezeichnet), die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Regierung Costa Ricas (im folgenden als „Costa Rica“ bezeichnet), UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Ergebnisse der Verhandlungen betreffend den Beitritt Costa Ricas zum Allgemeinen Abkommen, SIND durch ihre Vertreter wie folgt übereingekommen:

Art. 1 — TEIL I ↗ RIS

TEIL I Allgemeine Bestimmungen 1. Costa Rica wird, sobald dieses Protokoll gemäß Absatz 8 in Kraft tritt, zu einer Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens im Sinne seines Artikels XXXII und wendet gegenüber den Vertragsparteien vorläufig und nach Maßgabe dieses Protokolls an: 3. Costa Rica beabsichtigt, die in Absatz 31 von Dokument L/6589 enthaltenen exzessiven Importzölle und -gebühren abzuschaffen, soweit diese die in der beiliegenden Liste vorgeschriebenen Grenzen überschreiten. Falls diese Zölle vier Jahre nach dem Beitritt Costa Ricas zum Allgemeinen Abkommen immer noch in Kraft sind, ohne daß die oben angeführten Maßnahmen durchgeführt wurden, wird die Angelegenheit von den VERTRAGSPARTEIEN einer Überprüfung unterzogen. 4. Wie in Absatz 50 von Dokument L/6389 angeführt, schafft Costa Rica die gegenwärtigen Importbewilligungseinschränkungen und die mengenmäßigen Einschränkungen weiterhin stufenweise ab und beendet diesen Prozeß vier Jahre nach dem Tage des Beitritts Costa Ricas zum Allgemeinen Abkommen. Mit dem Datum des Beitritts werden zusätzliche Maßnahmen dieser Art nur im Einklang mit den Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens angewendet und Einschränkungen, die nach di

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz