Deregulierung, aber richtig

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EFTA - Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation

· K (Geltungsbereich) · BGBl. Nr. 632/1992 · in Kraft seit 1992-10-07

59/01 EFTA · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung von 1992 gab bekannt, dass Liechtenstein am 30. August 1991 seine Beitrittsurkunde zur EFTA hinterlegt hatte. Die Bekanntmachung eines historischen Beitritts ist ein einmaliger Akt ohne laufende Regelungswirkung. Österreich selbst ist seit 1995 EU-Mitglied und nicht mehr in der EFTA.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

EFTA - Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation BGBl. Nr. 632/1992 07.10.1992 Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation StF: BGBl. Nr. 632/1992

Art. 1 ↗ RIS

Nach Mitteilung der Schwedischen Regierung hat Liechtenstein am 30. August 1991 seine Beitrittsurkunde zum Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (BGBl. Nr. 100/1960, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 87/1986) hinterlegt. Das Übereinkommen ist für Liechtenstein mit 1. September 1991 in Kraft getreten.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz