Deregulierung, aber richtig

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Schönbrunner Schloßgesetz

· BG · BGBl. Nr. 208/1992 · in Kraft seit 1992-04-25

56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Das Gesetz gruendet eine staatliche Gesellschaft zur Verwaltung von Schloss Schoenbrunn und schreibt ihr Kontrahierungszwang, Betriebspflicht und mehrere Beiraete vor. Die Erhaltung eines Weltkulturerbes kann ein legitimes Anliegen sein, doch die starre gesetzliche Festschreibung von Beiraeten und Pflichten ist Buerokratie um ihrer selbst willen. Die Aufgaben liessen sich schlanker und ohne detaillierte gesetzliche Organvorgaben erfuellen.

Kategorien

Entbehrliche Staatsstelle

Belegende Paragraphen

Art. 1 § 1 — Artikel 1 ↗ RIS

Artikel 1 § 1. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten wird ermächtigt, zur Erhaltung, Verwaltung und dem Betrieb des Schlosses Schönbrunn, soweit dies nicht durch das Bundesgesetz über die Errichtung einer Schönbrunner Tiergarten-Gesellschaft m. b. H. (Schönbrunner Tiergartengesetz), BGBl. Nr. 420/1991, anders bestimmt ist, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Firmenwortlaut „Schloß Schönbrunn Kultur- und Betriebsgesellschaft m. b. H.“, im folgenden Gesellschaft bezeichnet, und den Sitz in Wien zu gründen. (2) Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, in der geltenden Fassung für diese Gesellschaft anzuwenden. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die Eigentümerrechte für den Bund wahrzunehmen. (4) Soweit dies für den Betrieb und eine angemessene Kapitalausstattung der Gesellschaft erforderlich ist, wird der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten weiters ermächtigt, als Sacheinlage sonstiges Zubehör und die damit zusammenhängenden bestehenden Forderungen und Verbindlichkeiten sowie eine Bareinlage in

Art. 1 § 2 ↗ RIS

§ 2. (1) Im Gesellschaftsvertrag sind hinsichtlich des Unternehmensgegenstandes neben einem allgemeinem Kontrahierungszwang und ganzjähriger Betriebspflicht insbesondere folgende Aufgaben vorzusehen: (2) Unbeschadet der Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes sind im Gesellschaftsvertrag hinsichtlich der Verfügung über von der Republik Österreich eingebrachten beweglichen Sachen von kultureller Bedeutung Zustimmungsrechte der Gesellschafterversammlung vorzusehen. (3) Zum Unternehmensgegenstand der Gesellschaft gehört auch die Übernahme von vergleichbaren Aufgaben im Sinne des Abs. 1 Z 2 bis 4 an anderen Kulturdenkmälern des Bundes. (4) Zu den Aufgaben der Gesellschaft gehört auch die Wiedererrichtung des Veranstaltungsraumes „Orangerie“, dies in Abstimmung mit den Bundesgärten.

Art. 1 § 3 ↗ RIS

§ 3. Im Gesellschaftsvertrag sind als beratende Organe der Gesellschaft auch ein kulturhistorisch-touristischer Beirat und ein Förderungsbeirat vorzusehen, deren Mitglieder nach Anhörung durch den Vorstand vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu bestellen sind, wobei als Vorsitzender des kulturhistorischtouristischen Beirats der Präsident des Bundesdenkmalamtes bzw. dessen Vertreter zu bestellen ist. Bei der Bestellung der Mitglieder der Beiräte ist auf deren fachliche Qualifikation insbesondere im Hinblick auf die im § 2 festgelegten Aufgaben Bedacht zu nehmen. Die Bestellung erfolgt auf die Dauer von jeweils drei Jahren, wobei eine Wiederbestellung zulässig ist. Eine vorzeitige Abberufung durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten aus wichtigen Gründen, insbesondere bei grober Pflichtverletzung, ist zulässig. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Mitglieder der Beiräte sind zur Verschwiegenheitspflicht anzugeloben. Ihre Tätigkeit erfolgt ehrenamtlich.

KI-Analyse · 2026-06-06 · 8 §§ im Datensatz