Preisauszeichnungsgesetz
PrAG · BG · BGBl. Nr. 146/1992 · in Kraft seit 1992-06-01
55 Wirtschaftslenkung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dass Preise klar ausgezeichnet werden müssen, ist sinnvoll und hilft Konsumenten. Das Gesetz ist aber mit Sonderregeln überladen (etwa für Gastronomie oder Telefonate) und gibt der Ministerin weite Verordnungsbefugnisse. Die EU verlangt nur eine einfache Preisauszeichnung; die vielen österreichischen Details gehen darüber hinaus. Empfehlung: auf eine knappe, EU-konforme Grundregel zusammenstreichen.
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Belegende Paragraphen
§ 2 — Pflicht zur Auszeichnung ↗ RIS
Pflicht zur Auszeichnung § 2. (1) Unternehmer haben die Preise für Sachgüter auszuzeichnen, sofern diese (2) Werden an Stelle von Sachgütern Attrappen oder Muster ausgestellt, so sind diese hinsichtlich der Preisauszeichnung wie die Sachgüter selbst zu behandeln. (3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für Versteigerungen sowie für Kunstgegenstände und Antiquitäten.
§ 9 — Inhalt der Auszeichnung ↗ RIS
Inhalt der Auszeichnung § 9. (1) Die Preise sind einschließlich der Umsatzsteuer sowie aller sonstigen Abgaben und Zuschläge auszuzeichnen (Bruttopreise). (2) Die Preise sind in österreichischer Währung auszuzeichnen. (3) Werden zusätzlich Teile des Preises oder der Preis in ausländischer Währung angegeben, so ist der gemäß Abs. 1 und 2 auszuzeichnende Preis mindestens in gleicher Schriftgröße und Auffälligkeit zu schreiben. (4) Wird zusätzlich der Nettopreis angegeben, so ist der Bruttopreis in dessen unmittelbarer Nähe auszuzeichnen. (5) Die Auszeichnung der Preise für Flugreisen hat nach Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 293 vom 31.10.2008 S. 3, zu erfolgen.
Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 26 §§ im Datensatz