Preisgesetz 1992
· BG · BGBl. Nr. 145/1992 · in Kraft seit 1992-06-01
55 Wirtschaftslenkung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz erlaubt dem Staat, fuer Waren und Leistungen Hoechst-, Fest- oder Mindestpreise festzusetzen und Preisstopps zu verhaengen. Preise sollen am Markt durch Angebot und Nachfrage entstehen; staatliche Preisbestimmung greift tief in die Vertragsfreiheit ein und kann die Versorgung sogar verschlechtern. Berechtigt ist hoechstens ein eng begrenzter Notfallkern bei echter Versorgungskrise; die breite allgemeine Preisfestsetzung samt eigener Preiskommissionen gehoert gestrichen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 2 § 2 — Bestimmung von Preisen für Sachgüter und Leistungen ↗ RIS
Bestimmung von Preisen für Sachgüter und Leistungen § 2. (1) Für Sachgüter, für die Lenkungs- oder Bewirtschaftungsmaßnahmen gemäß den jeweils geltenden bundesgesetzlichen und europarechtlichen Vorschriften getroffen werden, kann die Behörde für die Dauer dieser Maßnahmen volkswirtschaftlich gerechtfertigte Preise bestimmen. Dies gilt auch für mit solchen Sachgütern zusammenhängende Nebenleistungen. (2) Für Sachgüter und Leistungen, die keinen gesetzlichen Lenkungs- oder Bewirtschaftungsvorschriften unterliegen und bei denen eine Störung der Versorgung unmittelbar droht oder bereits eingetreten ist, können volkswirtschaftlich gerechtfertigte Preise bestimmt werden, sofern diese Störung (3) Eine Preisbestimmung kann für das ganze Bundesgebiet erfolgen, auch wenn die Lenkungs- oder Bewirtschaftungsmaßnahme gemäß Abs. 1 oder die Störung der Versorgung gemäß Abs. 2 nur Teile des Bundesgebietes betrifft. (4) Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde anordnen, daß die bei Einleitung des Preisbestimmungsverfahrens geforderten Preise bis zum Abschluß des Verfahrens, höchstens jedoch für die Dauer von sechs Wochen, nicht erhöht werden dürfen (Preisstopp). Abs. 3 gilt sinngemäß. Lenkungsmaßnahme
Art. 2 § 5 ↗ RIS
§ 5. (1) Die Behörde hat auf Antrag zu untersuchen, ob der von einem oder mehreren im Antrag zu bezeichnenden Unternehmen für ein Sachgut oder eine Leistung, mit Ausnahme von Strom und Gas, geforderte Preis oder eine vorgenommene Preiserhöhung die internationale Preisentwicklung bei dem betreffenden Sachgut oder bei der betreffenden Leistung, mit Ausnahme von Strom und Gas, den allgemeinen Preisindex des betreffenden Wirtschaftszweiges oder die allgemeine Preiserhöhung dieses Wirtschaftszweiges in einem ungewöhnlichen Maße übersteigt. (2) Anträge gemäß Abs. 1 können von jeder der im § 9 Abs. 2 genannten Stellen gestellt werden. (3) Für die auf Grund eines Antrages gemäß Abs. 1 durchzuführende Untersuchung gelten die Verfahrensbestimmungen des § 10 mit Ausnahme des Abs. 3 sinngemäß. (4) Die Behörde kann das Ergebnis der Untersuchung gemäß Abs. 1 und der Begutachtung durch die Preiskommission unter Bedachtnahme auf § 13 auf der Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus veröffentlichen. (5) Läßt sich aus einer Untersuchung nach Abs. 1 schließen, daß ein oder mehrere Unternehmer eine ungerechtfertigte Preispolitik verfolgen, so kann die Behörde nach Maßgabe
Art. 2 § 5b ↗ RIS
§ 5b. (Verfassungsbestimmung) (1) Besteht bei Strom und Gas auf Grund bestimmter, belegbarer Tatsachen Grund zur Annahme, dass der von einem oder mehreren Unternehmen dafür geforderte Preis oder eine vorgenommene Preiserhöhung die internationale Preisentwicklung in einem ungewöhnlichen Maße übersteigt, kann die E-Control von Amts wegen untersuchen, ob der geforderte Preis oder die vorgenommene Preiserhöhung auf eine ungerechtfertigte Preispolitik eines oder mehrerer Unternehmen zurückzuführen ist. Über Aufforderung der Bundesregierung im Wege des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat die E-Control eine solche Untersuchung vorzunehmen. § 5 kommt bei Strom und Gas nicht zur Anwendung. (2) Im Rahmen einer Untersuchung gemäß Abs. 1 hat die E-Control binnen drei Monaten zu prüfen, ob der Preis oder die Preiserhöhung auf eine ungerechtfertigte Preispolitik zurückzuführen ist und volkswirtschaftlich gravierende nachteilige Auswirkungen hat. Zu diesem Zweck kann sie die Preiskommission gemäß § 9, die Bundeswettbewerbsbehörde, die Wettbewerbskommission gemäß § 16 des Wettbewerbsgesetzes –WettbG, BGBl. I Nr. 62/2002, und den Energiebeirat gemäß § 20 des Energie-Control-Ge
Art. 2 § 6 ↗ RIS
§ 6. (1) Preise sind im Sinne dieses Bundesgesetzes volkswirtschaftlich gerechtfertigt, wenn sie sowohl den bei der Erzeugung und im Vertrieb oder bei der Erbringung der Leistung jeweils bestehenden volkswirtschaftlichen Verhältnissen inklusive der Sicherung von Arbeitsplätzen, des Investitionsbedarfs und der Versorgungssicherheit durch inländische Produktion als auch der jeweiligen wirtschaftlichen Lage der Verbraucher oder Leistungsempfänger bestmöglich entsprechen. (2) Die Preise können nach Maßgabe besonderer bundesgesetzlicher und europarechtlicher Vorschriften als Höchst-, Fest- oder Mindestpreise bestimmt werden. Für ein Sachgut oder eine Leistung kann für dieselbe Wirtschaftsstufe sowohl ein Höchst- als auch ein Mindestpreis bestimmt werden (Preisband). (3) Die Preisbestimmung kann auch unter Bedingungen und Vorschreibung von Auflagen erfolgen. Festpreis, Höchstpreis 23.12.2025 10007215 NOR40273302
Art. 2 § 9 — Preiskommission ↗ RIS
Preiskommission § 9. (1) Beim Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus und beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist zur Beratung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus beziehungsweise der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in Preisbestimmungsverfahren und im Verfahren gemäß § 5 Abs. 1 je eine Preiskommission zu bilden. (2) Der Preiskommission beim Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus haben außer dem Vorsitzenden anzugehören: (3) Der Preiskommission beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat außer dem Vorsitzenden und je einem Vertreter der im Abs. 2 genannten Bundesministerien und Körperschaften mit Ausnahme des Österreichischen Gewerkschaftsbundes auch ein Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus anzugehören. (4) Für jeden Vertreter ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Vertreter der Bundesministerien und ihre Ersatzmitglieder sind von den zuständigen Bundesministern, die übrigen Vertreter und Ersatzmitglieder von den im Abs. 2 Z 2 bezeichneten Körperschafte
KI-Analyse · 2026-07-30 · 27 §§ im Datensatz