Deregulierung, aber richtig

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GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - Beitritt El Salvador

· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 133/1992 · in Kraft seit 1992-02-13

59/03 GATT, Welthandelsorganisation · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Protokoll von 1992 genehmigte den Beitritt El Salvadors zum GATT. Der Beitritt wurde am 13. Februar 1992 vollzogen. Das GATT wurde 1995 durch die WTO abgelöst; Österreich hat seit dem EU-Beitritt keine eigenständige Handelspolitik mehr. Das Dokument ist vollständig erledigt und gegenstandslos.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Der Nationalrat hat beschlossen: Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt. Der anläßlich der Unterzeichnung des Protokolls erklärte Vorbehalt der Ratifikation wurde am 13. Februar 1992 zurückgezogen; das Protokoll ist für Österreich mit demselben Tag in Kraft getreten. Die Regierungen, die Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sind (im folgenden als „Vertragsparteien“ bzw. als „Allgemeines Abkommen“ bezeichnet), die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Regierung El Salvadors (im folgenden „El Salvador“ bezeichnet) sind Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verhandlungen über den Beitritt El Salvadors zum Allgemeinen Abkommen Durch ihre Vertreter wie folgt übereingekommen:

Art. 1 — TEIL I ↗ RIS

TEIL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN TEIL II LISTE DER ZOLLGESTÄNDNISSE TEIL III SCHLUSSBESTIMMUNGEN GESCHEHEN zu Genf am 13. Dezember 1990, in einer einzigen Urschrift in englischer, französischer und spanischer Sprache, ausgenommen einer möglichen anderen Regelung betreffend die hier angeschlossene Liste, wobei jeder Text authentisch ist.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz