Öffnungszeitengesetz 1991
· BG · BGBl. Nr. 50/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/2003 · in Kraft seit 1992-01-25
50/02 Sonstiges Gewerberecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz bestimmt, wann Geschäfte öffnen dürfen. Damit schützt es niemanden vor Schaden – der Schutz der Angestellten ist bereits im allgemeinen Arbeitszeitrecht geregelt. Faktisch hält es Wettbewerber klein und bevormundet Händler wie Kunden. Wann ein Geschäft öffnet, sollten die Unternehmer selbst entscheiden. Das Gesetz kann ersatzlos weg.
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Belegende Paragraphen
§ 2 ↗ RIS
Allgemeine Öffnungszeiten an Werktagen § 2. (1) Die Verkaufsstellen (§ 1 Abs. 1 bis 3) dürfen, soweit sich nicht nach den folgenden Bestimmungen anderes ergibt, an Werktagen von 6 Uhr bis - ausgenommen Samstag - 19.30 Uhr offengehalten werden. (2) Bäckereibetriebe dürfen ab 5.30 Uhr offengehalten werden. (3) Verkaufsstellen für Süßwaren dürfen am Abend höchstens eine Stunde über die im Abs. 1 festgelegte Öffnungszeit hinaus offengehalten werden. (4) Die Gesamtoffenhaltezeit gemäß Abs. 1 sowie § 3 Abs. 1 und § 6 Abs. 4 darf innerhalb einer Kalenderwoche 66 Stunden nicht überschreiten. (5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 4/1997)
§ 3 ↗ RIS
§ 3. (1) Die Verkaufsstellen dürfen, sofern durch dieses Bundesgesetz oder durch Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes nicht anderes bestimmt ist, an Samstagen bis 17 Uhr offengehalten werden. (2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht für die Verkaufsstellen für Naturblumen und für Süßwaren, ferner nicht für Verkaufsstellen für Obst, die im Gelände oder beim Eingang von Krankenanstalten gelegen sind. (3) Der Landeshauptmann kann mit Verordnung für bestimmte, in unmittelbarer Nähe der Grenze des Bundesgebietes gelegene Gebiete Ausnahmen von den Bestimmungen des Abs. 1 anordnen, um zu verhindern, daß die Einkaufsbedürfnisse in größerem Umfang im Ausland gedeckt werden.
Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 23 §§ im Datensatz