Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

GATT - Beihilfendisziplin auf dem Stahlsektor

· Vertrag – USA · BGBl. Nr. 36/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008 · in Kraft seit 2008-01-01

59/03 GATT, Welthandelsorganisation · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
8Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Beihilfendisziplin fuer den Stahlsektor beruht auf der GATT-Uruguay-Runde und ist durch das WTO-Subventionsrecht sowie das EU-Beihilfenrecht ueberholt.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

Art. 2 ↗ RIS

Artikel 2 1. Die USA und Österreich bestätigen in diesem Konsens ihre Verpflichtungen aus bestehenden multilateralen Bestimmungen, keine der Ausfuhrbeihilfen zu gewähren, die in der erläuternden Beispielliste von Ausfuhrsubventionen im Anhang zum Übereinkommen zur Auslegung und Anwendung der Artikel VI, XVI und XXIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens aufgeführt sind. 2. Die USA und Österreich kommen überein, ihren Stahlindustrien keine anderen staatlichen Beihilfen zu gewähren, als sie in Anhang A vorgesehen sind. 3. Im Sinne dieses Konsens sind unter „staatlicher Unterstützung“ jene Interventionen zu verstehen, die durch legistische oder faktische Maßnahmen speziell für den Stahlsektor gesetzlich vorgesehen werden, eingeschlossen solche Interventionen im Wege von regionalen und lokalen Gebietskörperschaften, in welcher Form auch immer. Dabei handelt es sich insbesondere um Einnahmen wie Steuervergünstigungen oder den Transfer öffentlicher Mittel an Stahlunternehmen in Form des Erwerbs von Beteiligungen oder der Bereitstellung von Kapital oder ähnlicher Finanzierungen, die nicht als echte Risikokapitalbeiträge nach der üblichen Investitionspraxis in einer freien Marktwirts

KI-Analyse · 2026-07-20 · 9 §§ im Datensatz