Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Türkei)
· Vertrag – Türkei · BGBl. Nr. 612/1991 · in Kraft seit 1992-01-01
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
8Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Das Investitionsschutzabkommen mit der Türkei schützt Investoren völkerrechtlich. Die Türkei ist kein EU-Mitglied, sodass es sich nicht um ein durch die EuGH-Judikatur beendetes Intra-EU-Abkommen handelt; es bleibt gültig.
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