Deregulierung, aber richtig

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Gaspendelleitungen für ortsfeste Kraftstoffbehälter

· V · BGBl. Nr. 558/1991 · in Kraft seit 1992-01-01

50/01 Gewerbeordnung · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
35Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Setzt die Richtlinie 94/63/EG (CELEX 394L0063) über die Begrenzung von Benzindampf-Emissionen bei Lagerung und Verteilung von Ottokraftstoff um; die Anlagen entsprechen den Anhängen II, III und IV dieser Richtlinie.

Begründung

Tankstellen und Kraftstofflager müssen Gaspendel- und Dampfrückgewinnungsleitungen einbauen, damit beim Umfüllen keine schädlichen Benzindämpfe entweichen. Das schützt Anrainer und Personal vor krebserregenden Stoffen und ist damit ein echter Schutz Dritter. Die Vorgaben entsprechen weitgehend zwingendem EU-Recht; ein nennenswertes nationales Draufsatteln ist nicht erkennbar.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 3 ↗ RIS

§ 3. Gewerbliche Betriebsanlagen mit ortsfesten Kraftstoffbehältern müssen, soweit die §§ 3a und 3c nicht anderes bestimmen, mit Schlauch- oder Rohrleitungen („Gaspendelleitungen“) ausgestattet sein, durch die die bei der Abgabe von Kraftstoffen entstehenden und ausströmenden Kraftstoffdämpfe in den ortsfesten Kraftstoffbehälter zurückgeleitet werden („System zur Gasrückführung“). Schlauchleitung 17.10.2022 10007181 NOR12087098 N5199552722J

§ 3a ↗ RIS

§ 3a. (1) Gewerbliche Betriebsanlagen mit ortsfesten Kraftstoffbehältern müssen, wenn ein System zur Gasrückführung nach § 3 technisch nicht möglich (wie bei ortsfesten Kraftstoffbehältern mit Schwimmdächern) oder aus technischen Gründen nicht zweckmäßig (wie bei der Untenbefüllung von Straßentankfahrzeugen) ist, soweit die Absätze 3 bis 5 nicht anderes bestimmen, ab dem 31. Dezember 1995 eine Dampfrückgewinnungseinrichtung gemäß Abs. 2 aufweisen. (2) Die nach Abs. 1 erforderliche Dampfrückgewinnungseinrichtung muß dem als Anlage 1 zu dieser Verordnung angeschlossenen Anhang II zur Richtlinie 94/63/EG mit der Maßgabe entsprechen, daß der höchstzulässige Grenzwert für die mittlere Dampfkonzentration in den Abgasen der Dampfrückgewinnungseinrichtung nicht 35 g/Nm3 je Stunde, sondern 10 g/Nm3 je Stunde beträgt und daß die Meßgeräte mindestens Konzentrationen bis hinunter zu 1 g/Nm3 (und nicht, wie im Anhang II zur Richtlinie 94/63/EG vorgesehen, 3 g/Nm3) messen können müssen. (3) Am 31. Dezember 1995 bereits bestehende Betriebsanlagen gemäß Abs. 1, in denen Straßentankfahrzeuge, Eisenbahnkesselwagen und bzw. oder Binnenschiffe befüllt werden und deren jährlicher Durchsatz 150 000 t üb

§ 3b ↗ RIS

§ 3b. (1) Gewerbliche Betriebsanlagen mit ortsfesten Kraftstoffbehältern, in denen Straßentankfahrzeuge befüllt werden, müssen, soweit die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen, ab dem 31. Dezember 1995 mit mindestens einer Füllstelle ausgestattet sein, die den Anforderungen des als Anlage 3 angeschlossenen Anhangs IV zur Richtlinie 94/63/EG entspricht; die Verpflichtung zur Ausstattung mit mindestens einer der Anlage 3 entsprechenden Füllstelle gilt nicht für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestehende Betriebsanlagen im Sinne des ersten Teilsatzes mit einem jährlichen Durchsatz von nicht mehr als 25 000 t. (2) Am 31. Dezember 1995 bereits bestehende Betriebsanlagen gemäß Abs. 1, deren jährlicher Durchsatz 150 000 t überschreitet, müssen ab dem 31. Dezember 1998 die im Abs. 1 angeführte Füllstelle aufweisen. (3) Am 31. Dezember 1995 bereits bestehende Betriebsanlagen gemäß Abs. 1, deren jährlicher Durchsatz 25 000 t überschreitet, müssen ab dem 31. Dezember 2001 die im Abs. 1 angeführte Füllstelle aufweisen. (4) Gewerbliche Betriebsanlagen gemäß Abs. 1 dürfen, soweit Abs. 5 nicht anderes bestimmt, ab dem 31. Dezember 2004 nur noch Füllstellen aufweisen

§ 3c ↗ RIS

§ 3c. (1) Gewerbliche Betriebsanlagen, in denen Tankstellen-Lagertanks und bzw. oder Festdachtanks für die Zwischenlagerung von Dämpfen mit Ottokraftstoff befüllt werden und deren jährlicher Durchsatz 100 m3 oder mehr beträgt, müssen dem als Anlage 4 angeschlossenen Anhang III zur Richtlinie 94/63/EG, soweit die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen, ab dem 31. Dezember 1995 entsprechen. (2) Am 31. Dezember 1995 bereits bestehende Betriebsanlagen gemäß Abs. 1, die (3) Nicht unter den Abs. 2 fallende am 31. Dezember 1995 bereits bestehende Betriebsanlagen gemäß Abs. 1 mit einem jährlichen Durchsatz von mehr als 500 m3 müssen der Anlage 4 ab dem 31. Dezember 2001 entsprechen. (4) Nicht unter die Absätze 2 und 3 fallende am 31. Dezember 1995 bereits bestehende Betriebsanlagen gemäß Abs. 1 müssen dem Anhang 4 ab dem 31. Dezember 2004 entsprechen. 17.10.2022 10007181 NOR12087101 N5199552725J

KI-Analyse · 2026-06-27 · 12 §§ im Datensatz