GATT - Beitritt Boliviens
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 564/1991 · in Kraft seit 1991-09-26
59/03 GATT, Welthandelsorganisation · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Protokoll von 1991 regelte den Beitritt Boliviens zum GATT. Der Beitritt wurde durch Rücknahme des Ratifikationsvorbehalts am 26. September 1991 vollzogen. Das GATT wurde 1995 durch die WTO abgelöst; Österreich ist seit 1995 EU-Mitglied und hat keine eigenständige Handelspolitik mehr. Das Dokument ist vollständig gegenstandslos.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Der Nationalrat hat beschlossen: Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt. Der anläßlich der Unterzeichnung des Protokolls erklärte Vorbehalt der Ratifikation wurde am 26. September 1991 zurückgezogen; das Protokoll ist für Österreich mit demselben Tag in Kraft getreten. DIE REGIERUNGEN, die Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sind (im folgenden als „Vertragsparteien“ bzw. als „Allgemeines Abkommen“ bezeichnet), die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Regierung Boliviens (im folgenden „Bolivien“ bezeichnet), sind UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Ergebnisse der Verhandlungen über den Beitritt Boliviens zum Allgemeinen Abkommen, DURCH ihre Vertreter wie folgt übereingekommen:
Art. 1 — TEIL I ↗ RIS
TEIL I Allgemeine Bestimmungen 1. Bolivien wird, sobald dieses Protokoll gemäß Abs. 6 in Kraft tritt, zu einer Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens im Sinne seines Artikels XXXII und wendet den Vertragsparteien gegenüber vorläufig und nach Maßgabe dieses Protokolls an: TEIL II Liste der Zollzugeständnisse 3. Sobald dieses Protokoll in Kraft tritt, wird die Liste in der Anlage zu einer Liste des Allgemeinen Abkommens bezüglich Bolivien. TEIL III Schlußbestimmungen 5. Dieses Protokoll wird beim Generaldirektor der Vertragsparteien hinterlegt. Es liegt zur Unterzeichnung durch Bolivien bis 31. Jänner 1990 auf. Es liegt auch zur Unterzeichnung durch Vertragsparteien und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft auf. 6. Dieses Protokoll tritt am dreißigsten Tag nach dem Tage seiner Unterzeichnung durch Bolivien in Kraft. 7. Nachdem Bolivien nach Abs. 1 dieses Protokolls eine Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens geworden ist, kann es dem Allgemeinen Abkommen auf Grund der anwendbaren Bestimmungen des Protokolls durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generaldirektor beitreten. Dieser Beitritt wird an dem Tage wirksam, an dem das Allgemeine Abkommen nach Art. XXVI in Kraft tr
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz