Deregulierung, aber richtig

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Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Korea/R)

· Vertrag – Korea/R · BGBl. Nr. 523/1991 · in Kraft seit 1991-11-01

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
8Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Investitionsschutzabkommen mit der Republik Korea; legitimer Investorenschutz.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 1 — Artikel 1 ↗ RIS

Artikel 1 Definitionen Für die Zwecke dieses Abkommens (1) umfaßt der Begriff „Investition“ alle Vermögenswerte, und insbesondere, aber nicht ausschließlich: (2) bezeichnet der Begriff „Investor“ in bezug auf die Vertragsparteien: (3) bezeichnet der Begriff „Ertrag“ diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, und umfaßt insbesondere, aber nicht ausschließlich, Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren und andere ähnliche Entgelte; (4) umfaßt der Begriff „Enteignung“ auch die Verstaatlichung oder jede sonstige Maßnahme mit gleicher Wirkung.

KI-Analyse · 2026-07-20 · 12 §§ im Datensatz