Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Korea/R)
· Vertrag – Korea/R · BGBl. Nr. 523/1991 · in Kraft seit 1991-11-01
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Investitionsschutzabkommen mit der Republik Korea; legitimer Investorenschutz.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 — Artikel 1 ↗ RIS
Artikel 1 Definitionen Für die Zwecke dieses Abkommens (1) umfaßt der Begriff „Investition“ alle Vermögenswerte, und insbesondere, aber nicht ausschließlich: (2) bezeichnet der Begriff „Investor“ in bezug auf die Vertragsparteien: (3) bezeichnet der Begriff „Ertrag“ diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, und umfaßt insbesondere, aber nicht ausschließlich, Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren und andere ähnliche Entgelte; (4) umfaßt der Begriff „Enteignung“ auch die Verstaatlichung oder jede sonstige Maßnahme mit gleicher Wirkung.
KI-Analyse · 2026-07-20 · 12 §§ im Datensatz