Bestimmung des Trassenverlaufes der Hochleistungsstrecke Gloggnitz–Mürzzuschlag (Semmeringbasistunnel)
· V · BGBl. Nr. 472/1991 · in Kraft seit 1991-08-30
56/03 ÖBB · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung von 1991 legte den Trassenverlauf des Semmeringbasistunnels zwischen Gloggnitz und Mürzzuschlag fest. Die Trassenbestimmung war ein einmaliger Planungsakt, der mit seiner Verlautbarung vollzogen wurde. Seither wurden detaillierte Baugenehmigungen erteilt, die den konkreten Bauverlauf rechtlich bestimmen; die Verordnung von 1991 hat keine eigenständige laufende Regelungswirkung mehr.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betreffend die Bestimmung des Trassenverlaufes der Hochleistungsstrecke Gloggnitz–Mürzzuschlag (Semmeringbasistunnel) StF: BGBl. Nr. 472/1991 Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Hochleistungsstreckengesetzes, BGBl. Nr. 135/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 576/1989 wird verordnet: e-rk3 11.11.2025 10007171 NOR11007285 N5199116295J
Art. 1 ↗ RIS
Der Trassenverlauf der Hochleistungsstrecke Gloggnitz-Mürzzuschlag wird im Bereich der Gemeinden Gloggnitz, Payerbach, Reichenau, Breitenstein, Spital am Semmering und Mürzzuschlag wie folgt bestimmt: Die neu herzustellende Trasse beginnt bei km 74,107.459 (östlich Bf. Gloggnitz) und endet bei km 98,928.740 (im Ostteil des Bf. Mürzzuschlag) der Strecke Gloggnitz-Mürzzuschlag. Der Geländestreifen gemäß § 3 Abs. 2 leg. cit. für den Verlauf der neu herzustellenden Trasse, der auch das Hochleistungsstrecken-Baugebiet gemäß § 5 Abs. 1 leg. cit. darstellt, ist aus den beim Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei den Gemeinden Gloggnitz, Payerbach, Reichenau, Breitenstein, Spital am Semmering und Mürzzuschlag aufliegenden Planunterlagen (Plannummer EPA-21-21-A, EPA-21-18.1-A, EPA-21-18.2-B, EPA-21-18.6-A) zu ersehen. Soweit der Geländestreifen im Tunnelbereich in den Planunterlagen nicht gesondert ausgewiesen ist, beträgt dessen Breite jeweils 75 m beiderseits der dargestellten projektierten Bezugsachse. 11.11.2025 10007171 NOR12077937 N5199116296J
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz