Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Waffen- und Munitionshändler
· V · BGBl. Nr. 330/1991 · in Kraft seit 1992-01-01
50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung schreibt bis ins Detail vor, wie die Lehrabschlussprüfung für den Waffen- und Munitionshändler abzulaufen hat, samt Prüfungsdauer in Minuten und Aufbau jeder Teilprüfung. Ein staatlich vorgeschriebener, kleinteiliger Prüfungsablauf für einen einzelnen Lehrberuf ist überwiegend Bürokratie. Der berechtigte Kern, ein Nachweis von Sachkunde im sensiblen Waffenbereich, lässt sich schlanker und ohne minutiöse Verfahrensregeln erreichen; die detaillierten Ablaufvorschriften sollten gestrichen werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Gliederung der Lehrabschlußprüfung ↗ RIS
Gliederung der Lehrabschlußprüfung § 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung. (2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände (3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände (4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfling die Erreichung des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule nachgewiesen hat. Waffenhandel 05.05.2026 10007170 NOR12077925 N5199115899J
§ 2 — Durchführung der praktischen Prüfung ↗ RIS
Durchführung der praktischen Prüfung Geschäftsfall Waffen- und Munitionshandel § 2. (1) Die Prüfung hat schriftlich und mündlich zu erfolgen. Sie ist mit einer Note zu bewerten. (2) Die schriftliche Arbeit hat einen auf den Waffen- und Munitionshandel bezogenen Geschäftsfall einschließlich des dazugehörigen Schrift- und Zahlungsverkehrs zu umfassen und sich auf folgende Bereiche zu erstrecken: (3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine schriftliche Arbeit zu stellen, die in der Regel in 75 Minuten ausgearbeitet werden kann. Sie ist nach 90 Minuten zu beenden. Die schriftliche Arbeit kann auch in rechnergestützter Form durchgeführt werden, wobei jedoch alle wesentlichen Arbeitsschritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen. (4) Für die schriftliche Arbeit gilt im übrigen § 6. (5) Der mündliche Teil ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen und hat sich ausgehend von der schriftlichen Arbeit auf die praktische Auswertung von verschiedenen mit dieser Arbeit zusammenhängenden Fragen zu erstrecken. Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und d
§ 6 — Durchführung der theoretischen Prüfung ↗ RIS
Durchführung der theoretischen Prüfung Allgemeine Bestimmungen § 6. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann unter Einschluß der schriftlichen Arbeit des Gegenstandes „Geschäftsfall Waffen- und Munitionshandel“ für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Arbeitsschritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen. (2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten. (3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anläßlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern. (4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen. Waffenhandel 05.05.2026 10007170 NOR12077930 N5199115904J
§ 9 — Wiederholungsprüfung ↗ RIS
Wiederholungsprüfung § 9. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden. (2) Wenn bis zu drei Gegenstände, sofern jedoch die theoretische Prüfung entfällt bis zu zwei Gegenstände, mit „nichtgenügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzulegen, wann innerhalb des Zeitraums von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann. (3) Wenn mehr als drei Gegenstände, sofern jedoch die theoretische Prüfung entfällt mehr als zwei Gegenstände, mit „nichtgenügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden. 05.05.2026 10007170 NOR12077933 N5199115907J
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