Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Textilreiniger
· V · BGBl. Nr. 346/1991 · in Kraft seit 1991-07-01
50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Ausbildungsvorschriften fuer den Lehrberuf Textilreiniger legen das Berufsbild und die Ausbildungsinhalte fuer einen nach wie vor bestehenden Dienstleistungsberuf fest. Textilreinigung ist ein aktiver Wirtschaftszweig, und klare Ausbildungsstandards schuetzen Lehrlinge vor unzureichender Qualifikation. Die Verordnung erfuellt einen legitimen Zweck im Rahmen des Berufsausbildungsgesetzes.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
Berufsbild § 1. Für den Lehrberuf Textilreiniger wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach Einführung erweitert, vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis fachgerecht angewendet werden. --------------------------------------------------------------------- Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr --------------------------------------------------------------------- 1. Kenntnis der Funktionsweise und Bedienung der Anlagen, Maschinen, Geräte, Vorrichtungen und Arbeitsbehelfe sowie der Berücksichtigung energiesparender Maßnahmen --------------------------------------------------------------------- 2. Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Anlagen, Maschinen, Geräte, Vorrichtungen und Arbeitsbehelfe --------------------------------------------------------------------- 3. - ! - ! Handhaben der Steuerungs- ! ! technik an Textilreini- ! ! gungsanlagen --------------------------------------------------------------------- 4. Eingeben, Mangeln ! -
§ 2 ↗ RIS
§ 2. In Fällen der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sind dem Lehrling die Fertigkeiten und Kenntnisse beider Lehrberufe in der in den beiden Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge unter Bedachtnahme auf die sich gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer zu vermitteln.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz