Schönbrunner Tiergartengesetz
· BG · BGBl. Nr. 420/1991 · in Kraft seit 1991-08-03
56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz lässt den Bund eine eigene Gesellschaft zum Betrieb des Tiergartens Schönbrunn gründen und mit Beiräten und Kontrahierungszwang ausstatten. Einen Zoo zu betreiben ist keine Kernaufgabe des Staates; das könnte ein privater oder gemeinnütziger Träger ebenso leisten. Das Gesetz sieht selbst eine Veräußerung der Anteile vor, geht aber von dauerhafter Bundesbeteiligung aus. Die staatliche Trägerschaft und der bürokratische Überbau sollten zurückgenommen und ein Ausstieg ermöglicht werden.
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Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten wird ermächtigt, zur Fortführung der betriebsähnlichen Einrichtung des Bundes „Tiergarten Schönbrunn“ eine Gesellschaft m.b.H. mit dem Firmenwortlaut „Schönbrunner Tiergarten-Gesellschaft m.b.H.“, im folgenden Gesellschaft bezeichnet, und dem Sitz in Wien zu gründen. Die Verwaltung der Anteilsrechte namens des Bundes obliegt dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten. (2) Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, in der geltenden Fassung auch für diese Gesellschaft anzuwenden. (3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, dieser Gesellschaft den Betrieb des Tiergartens Schönbrunn mit den dazugehörigen Baulichkeiten und Grundflächen sowie allem Zubehör, einschließlich des Tierbestandes, zu einem angemessenen Pachtzins zu verpachten und ferner zusätzliche, für die Erweiterung des Tiergartens erforderliche Baulichkeiten und Grundflächen einschließlich allem Zubehör in dieses Pachtverhältnis miteinzubeziehen. (4) So
§ 2 ↗ RIS
§ 2. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten Geschäftsanteile des Bundes an der Gesellschaft unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Abs. 2 bestmöglich zu veräußern. (2) Jede über Abs. 1 hinausgehende weitere vermögensrechtliche Verfügung über Geschäftsanteile der Gesellschaft, insbesondere die gänzliche oder teilweise Veräußerung oder Verpfändung der Geschäftsanteile, auch wenn sie durch spätere Erwerber erfolgen, bedarf zu ihrer Wirksamkeit in Abweichung von, § 76 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung der Zustimmung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten. Diese Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn sie den Aufgaben der Gesellschaft (§ 3) nicht zuwider läuft.
§ 3 ↗ RIS
§ 3. Im Gesellschaftsvertrag sind hinsichtlich des Unternehmensgegenstandes neben einem allgemeinem Kontrahierungszwang und ganzjähriger Betriebspflicht insbesondere folgende Aufgaben vorzusehen:
§ 4 ↗ RIS
§ 4. Im Gesellschaftsvertrag sind als beratende Organe der Gesellschaft jedenfalls ein tiergartenbiologisch, zoologisch, ökologischer Beirat und ein Förderungsbeirat vorzusehen, deren Mitglieder nach Anhörung des Geschäftsführers der Gesellschaft vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu bestellen sind. Bei der Bestellung der Mitglieder der Beiräte ist auf deren fachliche Qualifikation insbesondere im Hinblick auf die im § 3 festgelegten Aufgaben Bedacht zu nehmen. Die Bestellung erfolgt auf die Dauer von jeweils drei Jahren, wobei eine Wiederbestellung zulässig ist. Eine vorzeitige Abberufung durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten aus wichtigen Gründen, insbesondere bei grober Pflichtverletzung, ist zulässig. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Mitglieder der Beiräte sind zur Verschwiegenheitspflicht zu verpflichten Ihre Tätigkeit erfolgt ehrenamtlich.
KI-Analyse · 2026-06-06 · 9 §§ im Datensatz