Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Textilreiniger
· V · BGBl. Nr. 348/1991 · in Kraft seit 1991-07-01
50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung regelt bis ins kleinste Detail, wie die Lehrabschlussprüfung für Textilreiniger abläuft: wie viele Minuten das Fachgespräch dauert, nach wie vielen Stunden die Prüfarbeit endet, wie viele Fragen pro Bereich zu stellen sind. Ein anerkannter Berufsabschluss ist sinnvoll, aber diese minutiöse staatliche Prüfungsregie ist überflüssig und sollte den Prüfungskommissionen überlassen werden. Die starren Zeit- und Aufgabenvorgaben gehören gestrichen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 2 — Durchführung der praktischen Prüfarbeit ↗ RIS
Durchführung der praktischen Prüfarbeit Prüfarbeit § 2. (1) Die Prüfung hat nach Angabe der Prüfungskommission die Durchführung einer Arbeit zu umfassen, wobei folgende Fertigkeiten an unterschiedlichen Wäscheteilen nachzuweisen sind: (2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Prüfungspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Arbeitsstunden durchgeführt werden kann. (3) Die Prüfung ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden. (4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend: Maschinbügeln 05.05.2026 10007125 NOR12077407 N5199110885X
§ 3 — Fachgespräch ↗ RIS
Fachgespräch § 3. (1) Die Prüfung ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen. (2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen. (3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Geräte, Arbeitsmittel, Arbeitsbehelfe oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über Schutzmaßnahmen, Unfallverhütung, Aspekte des Umweltschutzes und der Entsorgung der Arbeitsmittel und über Hygiene sind miteinzubeziehen. (4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüfungsergebnisses nicht möglich ist. 05.05.2026 10007125 NOR12077408 N5199110886X
§ 5 — Fachkunde ↗ RIS
Fachkunde § 5. (1) Die Prüfung hat je eine Frage aus folgenden Bereichen zu umfassen: (2) Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen. (3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 80 Minuten durchgeführt werden können. (4) Die Prüfung ist nach 100 Minuten zu beenden. 05.05.2026 10007125 NOR12077410 N5199110888X
§ 7 — Fachrechnen ↗ RIS
Fachrechnen § 7. (1) Die Prüfung hat die Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen: (2) Das Verwenden von Rechenbehelfen ist zulässig. (3) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 45 Minuten durchgeführt werden kann. (4) Das Fachrechnen ist nach 60 Minuten zu beenden. 05.05.2026 10007125 NOR12077412 N5199110890X
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