Deregulierung, aber richtig

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Erlassung von Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Waffen- und Munitionshändler

· V · BGBl. Nr. 383/1990 · in Kraft seit 1990-07-01

50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Der Waffenhandel birgt genuine Sicherheitsrisiken; eine geregelte Berufsausbildung stellt sicher, dass Händler sachkundig mit gefährlichen Produkten umgehen. Das Berufsbild legt Lernziele für einen anerkannten Lehrberuf im Rahmen des Berufsausbildungsgesetzes fest und ist verhältnismäßig. Handlungsbedarf bestünde allenfalls bei einer inhaltlichen Aktualisierung des Berufsbilds, nicht bei der Abschaffung der Ausbildungsvorschriften.

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Belegende Paragraphen

§ 1 — Berufsbild ↗ RIS

Berufsbild § 1. Für den Lehrberuf Waffen- und Munitionshändler wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten, nach Abschnitten und Absätzen geordneten und gereihten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert, vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis fachgerecht angewendet werden. 1. Der Lehrbetrieb _____________________________________________________________________ Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr _____________________________________________________________________ 1.1 Marktstellung des Lehrbetriebes _____________________________________________________________________ 1.1.1 Einführung in die - - Aufgaben, die Bran- chenstellung und das Warensortiment _____________________________________________________________________ 1.1.2 - Kenntnis der Marktposition, der Standort- einflüsse, des Kundenkreises mit seinen Einkaufsgewohnheiten sowie des Kundenverhaltens --------------------------------------------------------------------- 1.2 Einrichtungen, Arbeitssich

§ 2 ↗ RIS

§ 2. In Fällen der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sind dem Lehrling die Fertigkeiten und Kenntnisse beider Lehrberufe in der in den beiden Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge unter Bedachtnahme auf die sich gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer zu vermitteln. 17.06.2025 10007086 NOR12077142 N5199012996J

KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz