Deregulierung, aber richtig

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Tarifverordnung 1991

· V · BGBl. Nr. 797/1990 · in Kraft seit 1990-12-29

56/03 ÖBB · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung aus 1991 legt Tarifermäßigungen der ÖBB als gemeinwirtschaftliche Leistungen fest, wobei die Einnahmenausfälle in Millionen Schilling angegeben werden. Da Österreich den Schilling 2002 durch den Euro ersetzt hat, sind die angeführten Beträge nicht mehr anwendbar. Zudem wurde das ÖBB-Tarifrecht durch neuere Gesetze grundlegend neu geregelt.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Den Österreichischen Bundesbahnen werden bei der Beförderung von Personen im Schienenverkehr folgende Tarifermäßigungen, soweit sie über das aus betriebswirtschaftlichen Gründen gerechtfertigte Ausmaß hinausgehen, als gemeinwirtschaftliche Leistungen übertragen: voraussichtlicher Einnahmenausfall in Millionen Schilling 1. Tarifermäßigungen für Personen, welche die Eisenbahn auf bestimmten Strecken oder in bestimmten Regionen mit Zeitkarten regelmäßig benützen, mit einem durchschnittlichen Ermäßigungsausmaß gegenüber den vollen Fahrpreisen von höchstens 70 bis 95%.............. 2 194,0 2. Schülerfreifahrt, soweit sie nicht aus dem Familienlastenausgleichsfonds zu bedecken ist................................... 214,0 3. Tarifermäßigungen für Jugendgruppen mit einem durchschnittlichen Ermäßigungsausmaß gegenüber den vollen Fahrpreisen von höchstens 70%.............. 56,2 (2) Den Österreichischen Bundesbahnen werden bei der Beförderung von Personen im Schienenverkehr ferner die Abgabe von Berechtigungsmarken, welche während eines Kalenderjahres zum Lösen von Halbpreisfahrkarten berechtigen, zu ermäßigten Preisen an: voraussichtlicher Einnahmenausfall in Millionen Schillin

KI-Analyse · 2026-07-17 · 1 §§ im Datensatz