Deregulierung, aber richtig

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Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz - Informationsaustausch (Polen)

· Vertrag – Polen · BGBl. Nr. 643/1990 · in Kraft seit 1990-12-01

59/07 Kernenergie · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Abkommen mit Polen ueber Informationsaustausch und Zusammenarbeit bei nuklearer Sicherheit und Strahlenschutz (fruehzeitige Unfallbenachrichtigung); dient dem Schutz vor grenzueberschreitenden Gefahren und bleibt praktisch relevant.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 2 ↗ RIS

Artikel 2 (1) Die beiden Vertragsparteien konsultieren einander mindestens einmal im Jahr insbesondere über die Entwicklung der friedlichen Nutzung der Kernenergie, über die aus dem Betrieb von Kernanlagen gewonnenen Erfahrungen, über Vorschriften betreffend die nukleare Sicherheit und den Strahlenschutz sowie über Methoden und Ergebnisse der Strahlenschutzüberwachung der in Strahlenschutzbereichen tätigen Personen, ihrer Bevölkerung und der Umwelt. Die Konsultationstagungen werden über Antrag einer der beiden Vertragsparteien organisiert, welcher der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Wege zu übermitteln ist. (2) Die beiden Vertragsparteien informieren einander über ihre Kernanlagen, einschließlich ihrer Anlagen für bestrahlte – Kernbrennstoffe und für die Endlagerung radioaktiver Abfälle. Bei in Betrieb befindlichen Anlagen werden die beiden Vertragsparteien einander unverzüglich alle Änderungen im Bereich jener Anlagen bekanntgeben, welche den Inhalt dieser Information berühren.

Art. 3 ↗ RIS

Artikel 3 (1) Bei einem nuklearen Unfall, der Anlagen oder Tätigkeiten einer Vertragspartei betrifft und der auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei durch die Freisetzung radioaktiver Stoffe Folgen auslösen könnte, verständigt die erstgenannte Vertragspartei hievon unverzüglich und auf direktem Wege die andere Vertragspartei. Diese Verständigung erfolgt gemäß Artikel 5 Absatz 1 und 2 des Übereinkommens über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen. (2) Falls eine der Vertragsparteien ungewöhnlich erhöhte Werte der Radioaktivität auf ihrem Hoheitsgebiet feststellt, die nicht auf einen nuklearen Unfall in einer Anlage oder auf eine Tätigkeit auf diesem Hoheitsgebiet zurückzuführen sind, verständigt sie davon die andere Vertragspartei auf direktem Wege. (3) Die Vertragspartei, welche die Information übermittelt hat, entspricht rasch dem Ersuchen der anderen Vertragspartei um zusätzliche Information oder um die Durchführung von Konsultationen über den Unfall im Sinne dieses Artikels, soweit dies sinnvollerweise durchführbar ist.

KI-Analyse · 2026-07-20 · 10 §§ im Datensatz