Deregulierung, aber richtig

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Standesregeln für Betreiber von Technischen Büros

· V · BGBl. Nr. 726/1990 · in Kraft seit 1990-11-30

50/01 Gewerbeordnung · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
30Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung schreibt Verhaltensregeln für Beratende Ingenieure vor, die primär dem Schutz des 'Ansehens des Berufsstandes' und gemeinsamer Standesinteressen dienen – das ist klassischer Berufsstandsschutz, kein legitimer staatlicher Schutzzweck. Was Auftraggeber vor schlechter Beratung schützt, leistet das allgemeine Zivilrecht (Schadenersatz, Vertragsrecht) bereits ohne diese Standesregeln. Ein eigenes Regelwerk, das Konkurrenzverhalten innerhalb einer Berufsgruppe aus Standesgründen einschränkt, ist abzuschaffen.

Kategorien

Wettbewerbsschutz (Protektionismus)Freiheitseinschränkung

Belegende Paragraphen

§ 1 — Standesgemäßes Verhalten ↗ RIS

Standesgemäßes Verhalten § 1. Das konzessionierte Gewerbe eines Technischen Büros ausübende Gewerbetreibende, im folgenden kurz „Beratende Ingenieure“ genannt, haben ihren Beruf gewissenhaft und mit der gebotenen Sorgfalt auszuüben. Sie sind verpflichtet, jedes standeswidrige Verhalten (§ 2) zu unterlassen.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Standeswidrig ist ein Verhalten anläßlich der Berufsausübung in bezug auf Auftraggeber oder andere Berufsangehörige, das geeignet ist, das Ansehen des Berufsstandes zu beeinträchtigen oder gemeinsame Interessen des Berufsstandes zu schädigen. Als standeswidriges Verhalten ist jedenfalls die Verletzung der in den §§ 3 und 4 angeführten Verhaltensregeln anzusehen.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz