Deregulierung, aber richtig

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Pensionskassengesetz

PKG · BG · BGBl. Nr. 281/1990 · in Kraft seit 1990-07-01

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge · Gesamte Fassung im RIS ↗

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55Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Die Zulassungspflicht (Konzession), Eigenmittelvorgaben und die laufende FMA-Aufsicht setzen die EU-Pensionsfonds-Richtlinie (EU) 2016/2341 (IORP) um. Ueber das EU-Minimum hinaus gehen die oesterreichische Pflicht-Mindestertragsgarantie und die starre Bindung an die Rechtsform der Aktiengesellschaft.

Begründung

Weil Menschen einer Pensionskasse ihre Altersvorsorge anvertrauen, ist eine solide Aufsicht ueber Kapital, Veranlagung und Solvenz berechtigt und schuetzt die Versorgungsberechtigten. Der Kern (Aufsicht, Eigenmittel) sollte bleiben. Zu streichen sind aber die freiheits- und wettbewerbseinschraenkenden Zusatzhuerden ohne EU-Zwang, allen voran die verpflichtende Mindestertragsgarantie und die zwingende Rechtsform der Aktiengesellschaft, die Produktvielfalt und Marktzutritt kuenstlich verengen.

Kategorien

FreiheitseinschränkungEU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 2 ↗ RIS

§ 2. (1) Die Pensionskasse hat die Pensionskassengeschäfte im Interesse der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten zu führen und hiebei insbesondere auf die Sicherheit, Rentabilität und auf den Bedarf an flüssigen Mitteln sowie auf eine angemessene Mischung und Streuung der Vermögenswerte Bedacht zu nehmen. Die Pensionskasse hat für jede Veranlagungs- und Risikogemeinschaft einen Mindestertrag gemäß Abs. 2 bis 4 zu garantieren (Pensionskassenzusage mit Mindestertragsgarantie). Im Pensionskassenvertrag kann die Garantie des Mindestertrages durch die Pensionskasse ausgeschlossen werden (Pensionskassenzusage ohne Mindestertragsgarantie). Der Ausschluss des Mindestertrages muss im Kollektivvertrag, in der Betriebsvereinbarung oder in der Vereinbarung gemäß Vertragsmuster nach dem Betriebspensionsgesetz sowie in der Erklärung gemäß § 3 Abs. 2 PKVG oder einer gleichartigen landesgesetzlichen Vorschrift vereinbart werden. Bei leistungsorientierten Pensionskassenzusagen mit unbeschränkter Nachschusspflicht des Arbeitgebers kann die Vereinbarung des Ausschlusses des Mindestertrages im Kollektivvertrag, in der Betriebsvereinbarung oder in der Vereinbarung gemäß Vertragsmuster nach dem Betr

§ 6 — Rechtsform ↗ RIS

Rechtsform § 6. (1) Eine Pensionskasse darf nur in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft mit Ort der Hauptverwaltung im Inland betrieben werden. Die Aktien müssen auf Namen lauten. Wenn der Vorstand der Pensionskasse von der Übertragung von Aktien Kenntnis erlangt, hat er den Aufsichtsrat in der nächsten Sitzung darüber zu informieren. (2) Auf Pensionskassen sind die für Aktiengesellschaften allgemein geltenden gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt. EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 81/2018 05.07.2022 10007055 NOR40209122

§ 7 — Eigenmittel ↗ RIS

Eigenmittel § 7. (1) Jede Pensionskasse muss im Interesse der Erhaltung ihrer Funktionsfähigkeit jederzeit ihrem Risiko entsprechende Eigenmittel halten. Diese haben jederzeit zumindest 1 vH des in der Bilanz der Pensionskasse zum Bilanzstichtag ausgewiesenen Gesamtwertes der Deckungsrückstellung aller Veranlagungs- und Risikogemeinschaften abzüglich der durch Versicherungen gemäß § 20 Abs. 1 gedeckten Teile der Verpflichtung zu betragen. (2) Eigenmittel im Sinne des Abs. 1 sind (2a) Jede Pensionskasse hat zusätzlich zu den in Abs. 1 angeführten Eigenmitteln für die Erfüllung der Verpflichtung gemäß § 12a Abs. 1 Z 2 bis 4 Eigenmittel in Höhe von mindestens 3,3 vH des in der Bilanz der Pensionskasse zum Bilanzstichtag ausgewiesenen Gesamtwertes der den Leistungsberechtigten der Sicherheits-VRG zugeordneten Deckungsrückstellung zu halten. (3) Zur Absicherung der Verpflichtungen aus dem Mindestertrag gemäß § 2 Abs. 2 und 3 hat jede Pensionskasse zusätzlich zu den in Abs. 1 angeführten Eigenmitteln eine Rücklage (Mindestertragsrücklage) zu bilden, die 3 vH des Gesamtwertes der in der Bilanz der Pensionskasse zum Bilanzstichtag ausgewiesenen Deckungsrückstellung mit Mindestertragsgarant

§ 8 — Konzession ↗ RIS

Konzession § 8. (1) Der Betrieb einer Pensionskasse bedarf der Konzession der FMA. Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen; sie kann mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen versehen werden. (2) Der Antrag auf Erteilung einer Konzession hat alle zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Angaben zu enthalten, insbesondere über: (3) Der Geschäftsbetrieb darf erst nach Bewilligung des Geschäftsplanes (§ 20 Abs. 4) aufgenommen werden. (4) Die FMA hat ein Register zu führen, in dem alle Pensionskassen eingetragen sind. Übt die Pensionskasse grenzüberschreitende Tätigkeiten in den Mitgliedstaaten im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs oder über eine Zweigstelle aus, sind auch die Mitgliedstaaten, in denen sie tätig ist, einzutragen. EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 81/2018 Anwartschaftsberechtigter 05.07.2022 10007055 NOR40209124

KI-Analyse · 2026-07-20 · 109 §§ im Datensatz