Delegierung von Befugnissen einer elektrischen Leitungsanlage an den LH von Burgenland und an den LH von Niederösterreich
· V · BGBl. Nr. 291/1990 · in Kraft seit 1990-06-13
58/02 Energierecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung von 1990 delegierte Genehmigungsbefugnisse für eine konkret benannte Anlage der Burgenländischen Elektrizitätswirtschafts-AG ("20 kV-Erdkabel Station Tusch-Umspannwerk Neudörfl") an die Landeshauptmänner von Burgenland und Niederösterreich. Das Bauprojekt wurde vor Jahrzehnten abgeschlossen; die Delegation hat keinerlei laufende Regelungswirkung mehr.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Delegierung von Befugnissen einer elektrischen Leitungsanlage an den LH von Burgenland und an den LH von Niederösterreich BGBl. Nr. 291/1990 13.06.1990 Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 23. Mai 1990 über die Delegierung von Befugnissen hinsichtlich einer elektrischen Leitungsanlage an den Landeshauptmann von Burgenland und an den Landeshauptmann von Niederösterreich StF: BGBl. Nr. 291/1990 Auf Grund des § 25 des Bundesgesetzes vom 6. Feber 1968, BGBl. Nr. 70, über elektrische Leitungsanlagen, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken (Starkstromwegegesetz 1968), wird verordnet:
Art. 1 ↗ RIS
Die Landeshauptmänner von Burgenland und Niederösterreich werden ermächtigt, anstelle des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten die auf Grund des Starkstromwegegesetzes 1968 zum Bau und Betrieb erforderlichen Amtshandlungen einschließlich der Erlassung der Bescheide im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches für die elektrische Leitungsanlage der Bewilligungswerber in Burgenländische Elektrizitätswirtschafts-AG „20 kV-Erdkabel Station Tusch-Umspannwerk Neudörfl“ vorzunehmen.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz