EG - Abkommen Österreich - EWG - Protokoll Nr. 6
· Vertrag – EG · BGBl. Nr. 230/1990 · in Kraft seit 1990-05-01
59/04 EU - EWR · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Protokoll von 1990 regelte den Abbau mengenmäßiger Ausfuhrbeschränkungen zwischen Österreich und der EWG mit Fristen bis 1993. Diese Fristen sind vor über 30 Jahren abgelaufen, und mit dem EU-Beitritt Österreichs 1995 ist das gesamte Vorbereitungsabkommen vollständig durch EU-Recht ersetzt worden. Es hat keine operative Bedeutung mehr.
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Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Artikel 1 Die von der Gemeinschaft bei der Ausfuhr der nachstehend aufgeführten Erzeugnisse in die Republik Österreich angewandten mengenmäßigen Beschränkungen werden spätestens bis zu den im folgenden genannten Daten beseitigt. -------------------------------------------------------------------- Harmonisiertes Warenbezeichnung Datum der System Beseitigung Position -------------------------------------------------------------------- 74.04 Abfälle und Schrott, aus Kupfer .......... 1. 1. 1993 ex 44.01 Brennholz von Nadelholz sowie Holz von Kiefern und Tannen in Form von Plättchen oder Schnitzeln .......................... 1. 1. 1993 ex 44.03 Rohholz, auch entrindet, oder vom Splint befreit: - andere, ausgenommen Holz von Pappeln ... 1. 1. 1993 Rohholz, zwei- oder vierseitig grob zugerichtet, nicht weiter bearbeitet - andere, ausgenommen Holz von Pappeln ... 1. 1. 1993 ex 44.07 Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, aber nicht weiter bearbeitet, mit einer Dicke von mehr als 6 mm: - von Nadelholz, ausgenommen Brettchen zum Herstellen von Kisten, Sieben und ähnlichem
Art. 2 ↗ RIS
Artikel 2 Die von der Republik Österreich bei der Ausfuhr der nachstehend aufgeführten Erzeugnisse in die Gemeinschaft angewandten mengenmäßigen Beschränkungen werden spätestens bis zu den im folgenden genannten Daten beseitigt. -------------------------------------------------------------------- Harmonisiertes Warenbezeichnung Datum der System Beseitigung Position -------------------------------------------------------------------- aus 26.20 Aschen und Rückstände, hauptsächlich Blei enthaltend: - Akkumulatorplatten und entleerte ganze Akkumulatoren ................... 1. 1. 1991 aus 44.01 Holz von Abschnitzeln oder Teilchen: Spreisselholz ........................... 1. 1. 1993 aus 44.03 Rohholz, ausgenommen tropische Hölzer oder Holz mit Farbe, Beize, Kreosot und anderen Schutzmitteln behandelt: - Rohholz von Nadelbäumen, weder zwei- noch vierseitig, grob zugerichtet - Rohes Laubrundholz, Güteklasse B/C - Rohholz von Buchen für die Herstellung von Halbstoffen aus Holz .............. 1. 1. 1993 74.04 Abfälle und Schrott, aus Kupfer ......... 1. 1. 1993 76.02 Abfälle und Schrott, aus Alumi
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz