GATT - Abkommen betreffend bestimmte Käsesorten und Käsefondue
· Vertrag – Schweiz · BGBl. Nr. 649/1990 · in Kraft seit 1990-09-12
59/03 GATT, Welthandelsorganisation · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses bilaterale Käseabkommen von 1990 zwischen Österreich und der Schweiz enthält Einfuhrabgaben in Schilling und Preise von 1989. Mit dem EU-Beitritt Österreichs 1995 wurde dieser Bereich vollständig durch die Bilateralabkommen EU-Schweiz geregelt. Das Abkommen ist gegenstandslos und sollte gestrichen werden.
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Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
1. Anläßlich des Inkrafttretens des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren *) und des am 1. Jänner 1988 in Österreich in Kraft getretenen Zolltarifs **), sind Österreich und die Schweiz wie folgt übereingekommen: Unternummer des Österreichischen Zolltarifs Warenbezeichnung Einfuhrabgabe in Schilling für 100 kg 0406 aus 10 A 1 b aus 10 A 2 b aus 20 A 1 a aus 20 A 1 c aus 20 A 2 a aus 20 A 2 c aus 90 A 1 a aus 90 A 1 b aus 90 A 1 c aus 90 A 1 f aus 90 A 2 a aus 90 A 2 b aus 90 A 2 c aus 90 A 2 f Käse mit einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von mehr als 62 Gewichtsprozent, auch gerieben oder pulverförmig 500 2. Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald die beiden Vertragsparteien sich den Abschluß der für das Inkrafttreten erforderlichen Verfahren mitgeteilt haben; seine materiellen Bestimmungen werden ab 1. Jänner 1988 angewendet. 3. Unter Wahrung der Ergebnisse der mit der Schweiz gemäß Artikel XXVIII des GATT geführten Verhandlungen über die Zurücknahme und Abänderung von Zollzugeständnissen, die in der Liste XXXII – Österreich aufgeführt sind, ersetzt dieses Abkommen dasjenige vom 11. November 1977, welches am 2
Anl. 1 — Abkommen ↗ RIS
Anhang Abkommen über die Einfuhrregelungen für bestimmte Käse mit Ursprung in der Schweiz 1. Unter der Bedingung, daß die nachstehend angeführten und ab 21. Juli 1989 geltenden Preise frei österreichische Grenze eingehalten werden und daß die Käseeinfuhren mit Ursprung in und Herkunft aus der Schweiz von einer „Bescheinigung für die Ausfuhr bestimmter Käsesorten und Käsefondue nach Österreich“ begleitet sind, verpflichtet sich Österreich folgende Einfuhrabgaben einzuheben: Unternummer des Österreichischen Zolltarifs Warenbezeichnung Gruppennummer und Frei-Grenze-Preis in Schilling für 100 kg Einfuhrabgabe in Schilling für 100 kg 0406 aus 20 A 1 c aus 20 A 2 c 30 A 1 30 A 2 Schmelzkäse, auch gerieben oder pulverförmig, mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse: 1A) 5 184,60 760,- 1B) 5 584,60 560,- 1A) 5 936,50 760,- 1B) 6 336,50 560,- 1A) 6 441,95 760,- 1B) 6 841,95 560,- 1A) 7 220,85 760,- 1B) 7 620,85 560,- 0406 aus 20 A 1 c aus 20 A 2 c aus 90 A 1 f aus 90 A 2 f Emmentaler und Gruyere, auch gerieben oder pulverförmig 2) 6 607,30 560,- 3) 7 167,30 460,- 0406 aus 20 A 1 c aus 20 A 2 c 40 A 1 40 A 2 Käse mit Schimmelbildung im Teig, auch gerieben oder pulverförmig 4) 5 506,40 560,-
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