EG - Gemeinsames Versandverfahren - Beschluß Nr. 1/89
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 276/1989 · in Kraft seit 1989-07-01
59/04 EU - EWR · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Beschluss Nr. 1/89 zur Aenderung der Anlagen des Versandverfahren-Uebereinkommens 1987; teilt das Schicksal des Grundabkommens und ist seit dem EU-Beitritt ueberholt.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
gestützt auf das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren *1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Anlage I zu dem Übereinkommen enthält insbesondere Vorschriften über die Möglichkeit eines Wechsels der Bestimmungszollstelle. Diese Vorschriften sind anzupassen, um auch die Fälle zu berücksichtigen, in denen Waren bei der Ausfuhr aus den EFTA-Ländern Beschränkungen oder einer Abgabenerhebung unterworfen sind. Das Übereinkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den EFTA-Ländern zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr sieht vor, daß die Verwendung von ergänzenden Listen zugelassen werden kann. Zum Zweck der Vereinfachung ist es angebracht, diese Möglichkeit auf gemeinsame Versandverfahren auszudehnen. Die Anlage II zu dem Übereinkommen vom 20. Mai 1987 ist daher zu ändern. Im vereinfachten gemeinsamen Versandverfahren für die Beförderung von Waren in Großbehältern im Eisenbahnverkehr wird ein besonderes Beförderungspapier verwendet, das als Zollgutversandpapier gilt und als „Übergabeschein - TR” bezeichnet wird. Das Muster dieses Papiers ist unlängst geändert worden. Außerd
KI-Analyse · 2026-07-20 · 11 §§ im Datensatz